Überstunden in Teilzeit: Zuschläge Pflicht?
Die Apotheke ist nicht nur weiblich, sondern auch gut mit dem Familienleben vereinbar, sagt ein Großteil der PTA. Viele Kolleg:innen entscheiden sich dennoch, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Doch angesichts von Personalmangel und zunehmenden To-dos bleiben Überstunden auch in Teilzeit meist keine Seltenheit. Dann stellt sich die Frage, ob Zuschläge dafür Pflicht sind. Ein Urteil liefert die Antwort.
Wer sich für einen Wechsel auf eine Teilzeitbeschäftigung entscheidet, muss diese bei dem/der Chef:in vorab frühzeitig beantragen. Anspruch besteht, wenn mehr als 15 Mitarbeitende im Betrieb beschäftigt sind. Arbeitgebende dürfen dabei in der Regel nicht ablehnen, es sei denn, es sprechen wichtige betriebliche Gründe dagegen. Fest steht: Stimmt der/die Vorgesetzte zu, darf er/sie die Teilzeitkraft laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht benachteiligen. Das gilt auch finanziell: „Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht“, heißt es in § 4.
Das Problem: Schieben Teilzeitkräfte Überstunden, gibt es oft Diskussionen um die Vergütung. Denn es stellt sich die Frage, ob die Mehrarbeit genauso bezahlt werden muss wie bei Kolleg:innen, die in Vollzeit arbeiten. Vor allem beim Thema Zuschläge für Überstunden in Teilzeit herrscht oft Uneinigkeit. Doch diese sind Pflicht, zeigt ein aktuelles Urteil.
Überstunden: Zuschläge auch für PTA in Teilzeit
PTA und andere Apothekenangestellte erhalten laut § 8 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) seit Sommer letzten Jahres folgende Zuschläge:
- von der 1. bis zur 10. Stunde Mehrarbeit: 15 Prozent der Grundvergütung
- ab der 11. Stunde: 25 Prozent der Grundvergütung.
Somit bekommen auch Teilzeitkräfte neben dem regulären Stundenlohn einen Zuschlag für jede Stunde, die sie über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus leisten. Dies ist sowohl nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs als auch laut einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Pflicht. Andernfalls handelt es sich um eine Benachteiligung beziehungsweise um einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter.
Überstundenzuschläge: Kein Streichen wegen Teilzeit
Dennoch gibt es bei einigen Arbeitgebenden weiterhin Abweichungen. Zu Unrecht, zeigt nun ein Urteil des Arbeitsgerichts Hannover. Dort hatte eine in Teilzeit beschäftigte Ärztin geklagt, die für geleistete Überstunden zwar eine Vergütung bekam, aber keine Zuschläge. Die Angestellte der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) sah sich benachteiligt, wehrte sich und bekam vor Gericht Recht. Denn auch wenn entsprechende tarifliche Festlegungen eine andere Regelung vorsahen, stehen Zuschläge nicht nur Vollzeitkräften zu, sondern müssen generell ab der ersten Stunde gezahlt werden – unabhängig vom Umfang der jeweiligen Arbeitszeit. Für Mehrarbeit aus dem Zeitraum von Januar bis August 2024 müssen ihr demnach entsprechende Zuschläge nachgezahlt werden.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingereicht werden.
Übrigens: Die Bundesregierung plant die Einführung steuerfreier Überstundenzuschläge. Doch bisher ist dies nur für Mehrarbeit, die über Vollzeitarbeit – mindestens 34 Wochenstunden bei tariflichen Regelungen, 40 Stunden ohne Tarifvertrag – hinausgeht, geplant. Das bedeutet: Teilzeitbeschäftigte müssen zwar Zuschläge für Überstunden erhalten, allerdings nicht steuerfrei. Stattdessen sollen eventuelle Prämien, die Teilzeitkräfte für die Aufstockung ihrer Arbeitszeit erhalten, steuerlich begünstigt werden.
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