Arbeitszeitbetrug: Vorzeitiger Dienstbeginn kann den Job kosten
Wiederholtes Zuspätkommen kann arbeitsrechtliche Folgen haben und sogar zu einer Kündigung führen. Doch auch ein vorzeitiger Dienstbeginn kann den Job kosten – zumindest, wenn dieser ungefragt erfolgt. Stichwort Arbeitszeitbetrug.
Wo, wie und was gearbeitet wird, entscheidet der/die Chef:in durch das Weisungsrecht, das ihm/ihr gemäß § 106 Gewerbeordnung zusteht. Gleiches gilt auch für das Wann. Somit legt die Apothekenleitung auch den Dienstplan fest und Angestellte haben nur ein begrenztes Mitspracherecht. An die entsprechenden Zeiten müssen sie sich folglich halten. Wer regelmäßig zu spät kommt, riskiert den Job. Doch auch Überpünktlichkeit kann zur Stolperfalle werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Dabei kostete ein unaufgeforderter vorzeitiger Dienstbeginn eine Angestellte den Job. Der Grund: Arbeitszeitbetrug.
Kündigung wegen vorzeitigem Dienstbeginn
Was war passiert? Eine Angestellte war bei ihrem Arbeitgeber jeden Morgen ab 7.30 Uhr zum Dienst eingeteilt und sollte ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufgaben übernehmen. Doch daran hielt sich die Frau nicht, sondern begann ihren Arbeitstag regelmäßig unaufgefordert bis zu 45 Minuten früher und zählte dies als Arbeitszeit. Weil zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine zu erledigenden Aufgaben anfielen, forderte der Chef sie auf, sich an den ihr zugeteilten Dienstbeginn zu halten. Dies ignorierte die Beschäftigte und wurde daraufhin erst mündlich, dann schriftlich abgemahnt. Anschließend folgte die Kündigung. Der Grund: Der Arbeitgeber wertete den vorzeitigen Dienstbeginn als Arbeitszeitbetrug. Dagegen wehrte sich die Frau und argumentierte, Pünktlichkeit könne nicht sanktioniert werden.
Das sah das zuständige Gericht anders. „Die Mitarbeiterin hat das Betriebsgelände ohne zugewiesene Aufgaben betreten und die interne Ordnung gestört. Sie hat ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erfüllen können und beharrlich schriftliche Abmahnungen ignoriert“, so das Urteil. Mehr noch: Die Richter:innen betrachteten ihr Verhalten als vorsätzliche Täuschung, denn die Frau hatte Zeiten als Arbeitszeit erfasst, in denen sie keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die Kündigung war damit gerechtfertigt.
Achtung: Gemäß § 263 Strafgesetzbuch kann Arbeitszeitbetrug im schlimmsten Fall sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen, wenn sich Angestellte dadurch einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschaffen.
Ist es in der Apotheke erforderlich, einige Minuten vor Dienstbeginn vor Ort zu sein, um vor der offiziellen Öffnungszeit noch Vorbereitungen zu treffen, sollte dies mit dem/der Chef:in vorab schriftlich vereinbart werden. Außerdem heißt früher anfangen nicht automatisch früher gehen, sondern die Dienstzeit ist einzuhalten.
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