Trotz Erkältung in die Apotheke: Gesundschreibung Pflicht?
Verschnupfte Nasen, Halskratzen und Co. gehören aktuell auch in der Apotheke zum Alltag, und zwar nicht nur vor dem HV-Tisch, sondern auch dahinter. Denn so manche/r Kolleg:in kommt trotz Erkältung zur Arbeit in die Apotheke. Doch ist dafür eine Gesundschreibung Pflicht?
Die kalte Jahreszeit hat uns fest im Griff. Kein Wunder, dass nicht nur die Zahl der Corona-Neuinfektionen, sondern auch die anderer Atemwegsinfekte steigt. Und das sorgt für Arbeitsausfälle. Auch in den Apotheken ist die Personaldecke vielerorts dünn. Um die verbliebenen Kolleg:innen nicht im Stich zu lassen, kommen einige Angestellte trotz Erkältung und Co. in die Apotheke. Eine Gesundschreibung braucht es dafür jedoch nicht.
Denn: Eine Gesundschreibung als Gegenteil einer Krankschreibung gibt es im arbeitsrechtlichen Sinn gar nicht. Stattdessen kann der/die Behandelnde bei einer zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beispielsweise die angegebene Dauer korrigieren, sodass die Krankschreibung früher als ursprünglich angedacht endet, wenn der Gesundheitszustand dies zulässt. Zusätzlich kann nach überstandener Erkrankung durch den/die Ärzt:in die Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden. Auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung bestehen darf der/die Chef:in jedoch nicht, stellt das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen klar.
Übrigens: Eine AU stellt kein Arbeitsverbot dar.
Mit Erkältung in die Apotheke? Chef:in entscheidet
Lag jedoch bisher keine AU vor und wollen Beschäftigte trotz leichter Krankheitssymptome, beispielsweise bei einer verschnupften Nase, arbeiten gehen, wird es knifflig. Zwar können sich Angestellte auch dann von dem/der Ärzt:in attestieren lassen, dass sie gesund genug zum Arbeiten sind. Die anfallenden Kosten dafür müssen sie allerdings in der Regel selbst tragen, da es sich um eine freiwillige, nicht-erstattungsfähige Leistung handelt. Hinzukommt, dass letztlich die Apothekenleitung entscheidet, ob sie Angestellte trotz Erkältung in der Apotheke arbeiten lässt oder nach Hause schickt. Stichwort Fürsorgepflicht.
Achtung: Mit dem Ende der Pandemie ist auch die verpflichtende Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt jedoch Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten bereit, die Beschäftigte beachten sollten.
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