Treten verboten: Kündigung wegen Tritt nach Chef
Dass am Arbeitsplatz oftmals auch Konflikte an der Tagesordnung stehen, ist wohl jedem/jeder klar. Schließlich treffen unterschiedliche Meinungen und Charaktere aufeinander. Auseinandersetzungen mit Gewalt zu lösen, ist jedoch tabu. So weit, so bekannt. Ein Tritt nach dem Chef kostet demnach den Job, und zwar fristlos.
Ob Betriebsaufgabe, Personalkürzung oder ähnliches – Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Oftmals ist jedoch auch ein Fehlverhalten von Angestellten die Ursache. Stichwort verhaltensbedingte Kündigung. Dafür gelten strenge Voraussetzungen. Unter anderem ist eine vorherige Abmahnung Pflicht. Doch nicht immer. Denn in besonders schweren Fällen kann auch darauf verzichtet werden. So rechtfertigt ein Tritt nach dem Chef die sofortige Kündigung, zeigt ein Urteil.
Keine Gewalt am Arbeitsplatz
Gewalt am Arbeitsplatz – ob körperlich oder verbal – ist ein No-Go und sollte in jedem Fall bekämpft beziehungsweise bestmöglich verhindert werden. Grundlage ist seit rund zweieinhalb Jahren das „Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt“. Dabei umfasst die Bezeichnung Gewalt „eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diese zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung“, heißt es im Gesetz.
Kommt es zu entsprechenden Vorfällen am Arbeitsplatz, müssen Chef:innen reagieren und arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, auch zum Schutz anderer Beschäftigter. Kein Wunder, dass ein Angestellter mit dem Versuch scheiterte, sich gegen seine fristlose Kündigung zu wehren, nachdem er unter anderem nach dem Chef getreten hatte.
Tritt nach Chef rechtfertigt fristlose Kündigung
Was war passiert? Ein Angestellter setzte sich während der Arbeitszeit über das betriebliche Handyverbot hinweg. Als der Chef dies mitbekam und ihn darauf ansprechen wollte, rief ihm der Mann zunächst „Hau ab“ zu und schubste den Arbeitgeber mit den Händen weg. Danach kam es zu einem Tritt nach dem Chef, wobei dieser leicht berührt wurde. Die Folge: eine fristlose Kündigung.
Doch der Angestellte pochte auf eine vorherige Abmahnung mit der Chance zur Änderung seines Verhaltens. Für die Richter:innen am Landesarbeitsgericht Niedersachsen konnte im vorliegenden Fall jedoch darauf verzichtet werden. Der Grund: Es lagen wichtige Gründe gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch vor, wodurch eine Weiterbeschäftigung unzumutbar war. Denn auch wenn der Chef durch den Schubser und den Tritt nicht verletzt wurde, handelte es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Zudem entschuldigte sich der Angestellte im Anschluss nicht einmal, sondern verstieß weiter gegen das Handyverbot, sodass keine Reue erkennbar war.
Übrigens: Ein einmaliger Verstoß gegen das Handyverbot reicht dagegen in der Regel nicht für eine (fristlose) Kündigung.
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