Während die einen auch bei der Arbeit nichts verpassen möchten und daher am liebsten ständig aufs Handy schauen würden, sind andere davon einfach nur genervt. Kein Wunder, dass das Handy bei einigen Chef:innen tabu ist. Doch was droht, wenn du dich nicht daran hältst? Riskierst du durch einen Verstoß gegen das Handyverbot die Kündigung?
Am Arbeitsplatz hat der/die Chef:in das Weisungsrecht und kann daher die Handynutzung einschränken beziehungsweise während der Arbeitszeit zum Tabu erklären. Angestellte müssen sich wiederum daran halten. Denn wer während der Arbeitszeit ständig das private Smartphone in der Hand hat, begeht Arbeitszeitbetrug und verstößt gegen die vereinbarten Regeln und Pflichten. Ein Grund für eine direkte Kündigung ist ein einmaliger Verstoß gegen das Handyverbot am Arbeitsplatz jedoch nicht, wie das Arbeitsgericht Karlsruhe schon vor Jahren entschied.
Verstoß gegen Handyverbot reicht nicht für fristlose Kündigung
Was war passiert? Eine Angestellte hatte trotz des geltenden Verbots der Nutzung eines privaten Handys in ihrem Betrieb ein Foto von den an einer Pinnwand ausgehängten Tagesaufgaben gemacht. Nach eigenen Angaben, um sich selbst daraus eine Arbeitshilfe zu erstellen, denn der Aushang enthielt auch die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Werkzeugnummern, jedoch in kleiner Schriftgröße, sodass es für sie als kurzsichtige Person schwer zu lesen war. Der Arbeitgeber sah darin jedoch nicht nur einen Verstoß gegen das allgemein geltende Handyverbot, sondern auch einen möglichen Hinweis auf Betriebsspionage. Immerhin hätte die Beschäftigte das Foto auch weitergeben können. Die Folge: die fristlose, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung für die Mitarbeiterin. Dagegen wehrte sie sich – mit Erfolg.
Das Gericht sah demnach zwar durchaus einen Verstoß gegen das betriebliche Handyverbot, der Konsequenzen rechtfertigt. Demnach hat die Angestellte ohne Einverständnis des Arbeitgebers und entgegen der Betriebsvereinbarung ein Foto von Werkzeugnummern gemacht hat, ohne dass dies betrieblich veranlasst gewesen sei. Dennoch handelte es sich in den Augen der Richter:innen nicht um einen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Mehr noch: Da es zudem keine Hinweise auf Weitergabe von Betriebsgeheimnissen gab und somit kein Schaden des Arbeitgebers festzustellen sei, hätte eine Abmahnung als Reaktion auf das Fehlverhalten genügt. Die Kündigung war demnach unwirksam.
Übrigens: Auch eine sogenannte Verdachtskündigung kam nicht infrage, denn diese ist nur zulässig, wenn der „dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung“ besteht, heißt es im Urteil.
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