Test-Honorar sinkt auf 12,50 Euro
Mehr Kontrollen, weniger Honorar: Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist überarbeitet. Auf den ersten Blick zeigen sich zwei wesentliche Änderungen: Das Test-Honorar für Apotheken sinkt und private Testzentren sollen künftig nur noch individuell und nicht mehr per Allgemeinverfügung beauftragt werden.
Testen kostet Geld: Für 2021 rechnet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Grundlage der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bisher übermittelten Abrechnungsbeträge mit Gesamtkosten in Höhe von 1,4 Milliarden Euro. Jetzt heißt es: Kosten einsparen und das Test-Honorar kürzen. Die Beträge sollen auf Marktniveau angepasst werden, heißt es. Im Klartext und Zahlen bedeutet das für die Apotheken: 8 Euro für die Dienstleistung und 4,50 Euro pauschal für die Sachkosten.
Test-Honorar: Ab 1. Juli 12,50 Euro – Sachkosten inklusive
Aktuell können Apotheken als beauftragte Dritte für die Durchführung eines PoC-Tests 12 Euro abrechnen. Ab dem 1. Juli wird das Test-Honorar auf 8 Euro abgesenkt. Die Vergütung für einen überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung liegt bei 5 Euro je Testung.
Der Rotstift wird auch bei den Sachkosten angesetzt. Seit dem 1. April können maximal 6 Euro je Test abgerechnet werden. Ab dem 1. Juli liegt die Pauschale bei 4,50 Euro je Test. Somit können Apotheken ein Test-Honorar in Höhe von insgesamt 12,50 Euro für die Durchführung und die Sachkosten eines PoC-Tests abrechnen. Für selbst beschaffte Antigen-Tests zur Eigenanwendung gibt es eine Pauschale von 3 Euro je Test.
Private Testzentren sollen künftig nicht mehr per Allgemeinverfügung, sondern individuell beauftragt werden. Dabei werden Qualität und Zuverlässigkeit geprüft. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zum Zweck der Prüfung oder der fortwährenden Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskünfte bei weiteren Behörden einholen. „Eine Beauftragung als weiterer Leistungserbringer erfolgt nur noch durch Einzelbeauftragung und nur, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Testung gewährleistet ist.“
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen Plausibilität der Abrechnungen überprüfen – stichprobenartig und bei Veranlassung. Das gilt auch rückwirkend zum 1. Januar. Ergibt sich aufgrund der Prüfung ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung, soll die KV „unverzüglich“ die Staatsanwaltschaft unterrichten.
Durch ein gekürztes Testhonorar sind zahlreiche Teststellen in Gefahr – auch in Apotheken, erklärt der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL).
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Impf-„Beifang“ für Apotheken
„Die beste Krankheit für die Krankenkassen ist die, die nicht entsteht“, so Anne-Kathrin Klemm. Für die Vorsitzende des BKK-Dachverbandes muss …
PTA fällt nachträglich durch Abschlussprüfung
In Thüringen durchlebte eine PTA-Auszubildende den reinen Horror: Ihre bereits bestandene schriftliche Abschlussprüfung wurde nachträglich aberkannt, daher musste sie ihr …
ePA: Kaum Widerspruch gegen Nutzung
Befunde, Medikamente, Laborwerte – gespeichert in einer elektronischen Patientenakte, auf die Praxen, Kliniken und Apotheken zugreifen können. Das kommt nach …