Teambesprechung: Arbeitszeit oder Privatvergnügen?
Zugegeben, das ganze Apothekenteam zur gleichen Zeit an einen Tisch zu bringen, ist nicht immer leicht und gelingt in der Regel nur nach Apothekenschluss. Was gilt in puncto Arbeitszeit für eine Teambesprechung?
Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausenzeit werden durch Arbeitgebende festgelegt, denn ihnen obliegt das Direktions- und Weisungsrecht. Ordnen Vorgesetze eine verpflichtende Teambesprechung nach Feierabend an, zählt auch diese zur Arbeitszeit. Grundlage ist § 3 Arbeitszeit Bundesrahmentarifvertrag: „Als Arbeitszeit zählen auch Teambesprechungen.“ Gleiches gilt auch für angeordnete Fortbildungen.
„Im Umkehrschluss bedeutet das für verpflichtende Veranstaltungen dann aber auch, dass diese vergütet werden müssen, also die aufgewendete Zeit angerechnet werden muss“, informiert die Apothekengewerkschaft Adexa.
Chef:innen aufgepasst: Das Direktions- oder Weisungsrecht hat auch Grenzen. Denn sind nicht nur die Ruhezeiten zu beachten, sondern – wenn vereinbart – die Vorgaben zum Jahresarbeitszeitkonto. Dieses ermöglicht für Angestellte in Vollzeit (40 Stunden) eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29 bis 48 Stunden. Bei Teilzeitkräften kann die wöchentliche Arbeitszeit von 75 v. H. bis 130 v. H. der vertraglichen Arbeitszeit vereinbart werden.
35 Stunden vereinbart – tatsächliche Arbeitszeit 26,25 bis 45,5 Stunden
30 Stunden vereinbart – tatsächliche Arbeitszeit 22,5 bis 39 Stunden
20 Stunden vereinbart – tatsächliche Arbeitszeit 15 bis 26 Stunden
„Dieses Modell gibt Angestellten und Arbeitgebern gleichermaßen Flexibilität“, so die Adexa. Wer Wert auf feste Arbeitszeiten legt, sollte diese im Arbeitsvertrag schriftlich festhalten.
Mehrarbeit – sprich Überstunden – werden vergütet: „Die Grundvergütung beträgt bei einer
regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1/173 des Tarifgehalts“, so der Bundesrahmentarifvertrag. Dabei variieren die Zuschläge:
- Mehrarbeit ab 41. bis 50. Stunde: 25 Prozent der Grundvergütung,
- Mehrarbeit ab 51. Stunde: 50 Prozent der Grundvergütung,
- Nachtarbeit: 50 Prozent der Grundvergütung,
- für Sonntagsarbeit: 85 Prozent der Grundvergütung,
- für Feiertagsarbeit: 85 Prozent der Grundvergütung.
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