Als wenn das Entlassrezept Ärzt:innen nicht schon vor genug Herausforderungen stellen würde, bringt das neue Jahr eine weitere Stolperfalle, die den Apotheken teuer zu stehen kommen kann. Die 10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement ist scharfgestellt. Die Übergangsfrist endete mit dem Jahreswechsel. Zum 1. Januar 2024 ist das Standortkennzeichen für Krankenhäuser verpflichtend. Formfehler sind vorprogrammiert.
Die Differenzierung zwischen Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen ist zum neuen Jahr verpflichtend. Das Standortkennzeichen, das mit der „77“ beginnt, muss bei in Krankenhäusern, aber nicht bei in Reha-Einrichtungen ausgestellten Entlassrezepten einen Platz finden. Die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) hat ausgedient.
Das bringt die 10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über das Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V an Neuheiten mit sich:
- Statusfeld: Statusgruppe 04 oder 14 in den letzten Stellen
- Betriebsstättennummer:
- Krankenhaus: Standortkennzeichen beginnend mit „77″
- Reha-Einrichtungen: BSNR beginnend mit „75″
- Krankenhausarztnummer:
- Krankenhaus: Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer
- Reha-Einrichtung: individuelle Arztnummer oder Pseudoarztnummer (4444444 plus zweistelliger Fachgruppencode)
Entlassrezept: Retax vorprogrammiert?
Die AOK Plus verzichtet auch weiterhin auf Retaxationen wegen fehlenden oder fehlerhaften Arztnummern, BSNR oder Standortkennzeichen im Personalienfeld oder wenn diese im Personalienfeld und der Codierzeile stehen. Auch bei fehlender Facharztbezeichnung ist die Kasse kulant. Vorausgesetzt, die Verordnung ist als Entlassrezept gekennzeichnet und mit der mit „77“ oder „75“ beginnenden Ziffernfolge versehen. Eine Ausnahme stellen BtM-Rezepte und T-Rezepte dar.
Was gilt bei anderen Kostenträgern? Können Formfehler auf dem Entlassrezept nicht von der Apotheke geheilt werden und kann keine neue, fehlerfreie Verordnung beschafft werden, kann das Entlassrezept zum Selbstzahlerrezept werden und als Privatrezept beliefert werden. Gleiches gilt, wenn es nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um ein Entlassrezept handelt.
Achtung, Formfehler elektronischer Entlassrezepte können nicht geheilt werden.
Keine Einigung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband
Beim Thema Prüfpflicht herrscht zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband keine Einigkeit. Der GKV sieht die Apotheken in der Pflicht, die Vorgaben zu prüfen und zu korrigieren – die Anlage 8 zum Rahmenvertrag sollte entsprechend angepasst werden. Doch der DAV lehnte die zusätzlichen Prüfpflichten ab. „In der Folge passen die Regelungen der Anlage 8 RV zur Arzneimittelversorgung nicht mehr zu den Vorschriften an die Entlassverordnungen zwischen GKV-SV, DKG und KBV“, informiert ein Apothekerverband. Somit ist offen, wann bei der Neuerung retaxiert und auch wann geheilt werden darf.
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