Schwangerschaft: Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt
Werden berufstätige Frauen schwanger, darf dies nicht zum Nachteil für sie werden. Daher gelten für sie besondere Schutzmaßnahmen – Stichwort Mutterschutz. Und auch eine Entlassung ist in der Regel tabu. Doch gilt der Kündigungsschutz auch bei einer Fehlgeburt?
Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht für Schwangere ein Kündigungsverbot. Genau gilt dieses während der Mutterschutzfristen, die sich von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt erstrecken. Nach der Geburt dürfen Mütter zudem frühestens nach Ablauf von vier Monaten entlassen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn Arbeitgebende auch von der Schwangerschaft/Geburt davon wissen oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Kündigung darüber informiert werden. So weit, so bekannt. Bleibt die Frage, ob der Kündigungsschutz auch bei einer Fehlgeburt gilt.
Es kommt darauf an. Nämlich darauf, wann sich die Fehlgeburt ereignet. Passiert dies bis einschließlich zur zwölften Schwangerschaftswoche (SSW), besteht weder Mutter- noch Kündigungsschutz für betroffene Frauen. Diese greifen erst bei Fehlgeburten ab der 13. SSW. Das Kündigungsverbot gilt dann ebenfalls für einen Zeitraum von vier Monaten.
Übrigens: Noch bis Juni letzten Jahres galten 24 SSW als Grenze für den Mutterschutz bei Fehlgeburten. Inzwischen gilt in Sachen Beschäftigungsverbot: Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von zwei Wochen. Ab der 17. Schwangerschaftswoche erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Erleiden Frauen eine Fehlgeburt ab der 20. Woche, dürfen Arbeitgebende die Betroffenen für einen Zeitraum von acht Wochen nicht beschäftigen. Ausnahmen gelten nur, wenn Frauen sich ausdrücklich zur Arbeit bereiterklären.
Fehlgeburt: Kündigungsschutz unabhängig von Beschäftigung
Kommt es zu einer Totgeburt, wird dies als Entbindung betrachtet und es greift ein uneingeschränktes Kündigungsverbot – sprich innerhalb von vier Monaten ist eine Entlassung tabu.
Der Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt gilt zudem unabhängig davon, ob Frauen weiterarbeiten oder nicht. Das bedeutet, selbst wenn Betroffene auf das Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes verzichten, können sie während der entsprechenden Fristen nicht entlassen werden.
Achtung: In Sonderfällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
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