Schwanger in der Apotheke: Ist eine Kollegin schwanger, ist die Freude groß. Auf der anderen Seite schwingt Wehmut mit. Denn in Zeiten des Fachkräftemangels ist es oft schwer einen Ersatz zu finden. Was sich ändert, regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Das MuSchG dient dem Schutz der Gesundheit des Kindes sowie der Mutter in Schwangerschaft und Stillzeit. Es soll vor einer unberechtigten Kündigung schützen, eventuellen Nachteilen entgegenwirken und das Einkommen in der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, sichern. Das Gesetz gilt für alle Schwangeren, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, sowohl in Vollzeit als auch im Minijob. Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, gilt der MuSchG während Schwangerschaft und nach der Entbindung, solange das Beschäftigungsverhältnis gilt. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist auch durch den Mutterschutz nicht gegeben. „Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet auch bei Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und in der Elternzeit mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des Zwecks.“
Besonderer Kündigungsschutz
Der Mutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft – ebenso der besondere Kündigungsschutz. Demnach ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber – bis auf wenige Ausnahmen – von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens vier Monate nach der Entbindung, unzulässig.
Arbeitgeber in der Pflicht
Für die Sicherstellung des Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber verantwortlich. Wurde ihm die Schwangerschaft mitgeteilt, muss er laut MuSchG auf Grundlage der von ihm erstellten Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Denn die Schwangere darf keine Tätigkeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden können. Für PTA sind beispielsweise Arbeiten in der Rezeptur tabu, insbesondere im Bereich der Zytostatikaherstellung. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu informieren.
Arbeitszeit und Ruhepausen
Schwangere genießen gesonderte Regelungen zur Arbeitszeit. Ziel ist es einer körperlichen Überforderung, Erschöpfungserscheinungen und psychischen Belastungen vorzubeugen. PTA ist es laut MuSchG untersagt, zwischen 20 und 22 Uhr (es sei denn die Schwangere stimmt dem zu) oder in der Nachtschicht zu arbeiten (zutreffend für Apotheken die 24/7 geöffnet oder bis 24 Uhr geöffnet haben), sowie an Sonn- und Feiertagen. Generell möglich ist eine Arbeitszeit an Werktagen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr. Zudem muss der Arbeitgeber der Schwangeren eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
In der Apotheke muss zudem sichergestellt sein, dass die Schwangere jederzeit die Möglichkeit hat, ihre Tätigkeit kurz zu unterbrechen, um sich auszuruhen. Es sollte eine Möglichkeit geben sich hinzusetzen oder hinzulegen. Lohneinbußen aufgrund von Ruhezeiten sind unzulässig.
Unzulässige Tätigkeiten
- regelmäßiges Heben von mehr als fünf Kilogramm Gewicht – gelegentlich mehr als zehn Kilogramm
- nach Ablauf des fünften Monats: bewegungsarme Tätigkeiten, langes Stehen von mehr als vier Stunden täglich
- „Akkordarbeit“: das Arbeitstempo darf nicht vorgeschrieben sein
Beschäftigungsverbot
- vorläufig: Hat der Arbeitgeber die nötigen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen, darf eine Schwangere nicht beschäftigt werden, bis die mutterschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Es kommt in diesem Fall zum sogenannten vorläufigen Beschäftigungsverbot.
- betrieblich: Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitgeber Gefährdungen für Mutter und Kind weder durch getroffene Maßnahmen am Arbeitsplatz noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.
- ärztlich: Außerdem kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Mediziner kann die Arbeit ganz oder teilweise untersagen. Dabei ist es wichtig, ob der Arzt die Schwangere wegen Komplikationen arbeitsunfähig krankschreibt oder schwangerschaftsbedingt, ohne Vorliegen einer Erkrankung. Die Unterscheidung ist wichtig für die Lohnfortzahlung. Im Fall eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots ist die Lohnfortzahlung zeitlich unbegrenzt. Liegt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zur sechs Wochen.
Schutzfristen
Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt gilt eine Schutzfrist. Nach Mehrlingsgeburten, medizinischen Frühgeburten oder nach der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung kann das absolute Beschäftigungsverbot von acht auf zwölf Wochen ausgeweitet werden.
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