Satzungsleistung: Kassen zahlen OTC und Homöopathie
Satzungsleistungen sind freiwillige Leistungen der Kassen, die den Versicherten zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewährt werden können. Weil Satzungsleistungen im freien Ermessen der Kasse liegen, sind sie nicht für alle Kostenträger gleich. Wir geben dir einen Überblick über die Satzungsleistungen einzelner Kassen.
Grüne Rezepte sind in der Regel Empfehlungen der Praxis. Verordnet werden beispielsweise OTC-Arzneimittel oder homöopathische Präparate. Der/die Versicherte muss die Kosten aus eigener Tasche zahlen – unter Umständen wird die Summe ganz oder teilweise von den Kassen als Satzungsleitung erstattet.
Kasse | OTC-Arzneimittel | Kosten |
AOK Niedersachsen | homöopathische Arzneimittel sowie pflanzliche und anthroposophische Arzneimittel | 500 Euro pro Jahr, wenn ein Rezept vorliegt 20 Prozent Zuzahlung |
AOK Nordost | pflanzliche, homöopathische, anthroposophische Arzneimittel | 50 Euro pro Jahr, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt keine Zuzahlung |
Barmer | Homöopathie | Die Barmer bietet ihren Versicherten für homöopathische Behandlungen einen Selektivvertrag. |
apothekenpflichtige Medikamente mit den Inhaltsstoffen des Vitamin B – Komplexes sowie Mineralstoffen und Spurenelementen | 200 Euro, wenn in der Schwangerschaft ein erhöhter Bedarf besteht und ein Rezept vorliegt | |
DAK Gesundheit | pflanzliche, homöopathische, anthroposophische Arzneimittel | 100 Euro pro Jahr, wenn ein Rezept vorliegt – der/die Verscheibende muss eine Zusatzqualifikation Homöopathie oder Naturheilverfahren haben |
IKK Classic | pflanzliche, anthroposophische Arzneimittel | 50 Euro pro Jahr, wenn ein Rezept vorliegt keine Zuzahlung |
KKH | Naturarzneimittel | Gesundheitsbudget über Bonusprogramme, wenn ein grünes Rezept vorliegt keine Zuzahlung |
TK | nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige alternative Arzneimittel | 100 Euro pro Jahr, wenn ein Rezept vorliegt, keine Zuzahlung |
Für eine Kostenübernahme müssen Versicherte Rezept und Quittung bei der Kasse einreichen.
In folgenden Bereichen können die Kassen laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zusätzliche Satzungsleistungen anbieten: Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, Hebammenleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (Ausnahme Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie nicht zugelassene Leistungserbringer.
Leistungen werden von den Kostenträgern nicht übernommen, wenn diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen sind und wenn sie nicht in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in der OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)) fest, welche apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgeführt werden. Ausgewählt wird nach festgelegten Kriterien, beispielsweise wenn die Arzneistoffe zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
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