Vitamin B6 ist seit dem 15. April in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt. Die entsprechende Änderung der Arzneimittelrichtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im Januar beschlossen. Somit ist Vitamin B6 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Erwachsene erstattungsfähig.
OTC-Arzneimittel werden seit 2004 nicht mehr grundsätzlich von den Kassen erstattet, denn grundsätzlich zahlen die Kassen die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren. Es gibt aber Ausnahmen, die in der OTC-Ausnahmeliste der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie zu finden sind. Der G-BA entscheidet auf Antrag, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die Liste aufgenommen werden. Neu aufgeführt ist Vitamin B6, und zwar unter Position 42 a.
„Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig.“
Was bedeutet das für die Apotheke?
Ist Vitamin B6 verordnet, lohnt ein Blick in die Ausnahmeliste, denn die Abgabe ist erlaubt, vorausgesetzt das Präparat wird im Rahmen der festgelegten Indikation verordnet. Allerdings ist der/die Ärzt:in nicht verpflichtet, eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben. Wird der Vermerk vorgenommen, besteht für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht.
Merke: Hat der/die Ärzt:in keine Diagnose angegeben, darf die Apotheke das Rezept zulasten der Kasse beliefern. Rabattverträge beachten!
Ist eine Diagnose vermerkt, muss die Apotheke prüfen, ob die angegebene Diagnose mit den Kriterien des G-BA übereinstimmt. Für Vitamin B6 bedeutet das, dass ein OTC-Präparat nur abgegeben werden darf, wenn es „zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik“ verordnet wird. Ist dies der Fall, darf unter Berücksichtigung der Rabattverträge geliefert werden, wenn nicht, muss der/die Patient:in selbst für die Kosten aufkommen.
Warum hat der G-BA Vitamin B6 in die OTC-Ausnahmeliste aufgenommen?
Der G-BA legt fest, welche apothekenpflichtigen Medikamente bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und von den Praxen ausnahmsweise zulasten der Kassen verordnet werden können. In der Begründung zur Aufnahme von Vitamin B6 heißt es: „Für diese selten vorkommenden angeborenen Stoffwechselstörungen (z. B. Hyperoxalurie Typ I) stehen, wenn überhaupt, nur wenige Therapiemöglichkeiten zur Verfügung.“ Es entspriche dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, dass durch eine erhöhte Gabe von Vitamin B6, pyridoxinabhängige Störungen teilweise behandelt werden könnten.
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