Salbutamol-Austausch: Kein Rabattvertrag, aber Abgaberangfolge
Salbutamol-Sprays sind weiterhin nicht lieferbar. Knapp zwei Jahre dauert der Lieferengpass bereits an. Rabattverträge gibt es bei den Ersatzkassen zwar ab 1. November nicht mehr, aber Apotheken haben dennoch nicht die freie Wahl, sondern müssen gemäß Rahmenvertrag bei der Belieferung vorgehen.
Apotheken müssen vorrangig das rabattierte Arzneimittel zulasten der GKV liefern. Grundlage ist § 11 Rahmenvertrag. Ist dieses nicht lieferbar und fallen auch alle anderen rabattierten Fertigarzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung aus, ist die Abgabe eines lieferfähigen wirkstoffgleichen Arzneimittels gestattet.
Doch wie sieht es aus, wenn kein Rabattvertrag vorliegt. Auch in diesem Fall liefert der Rahmenvertrag die Antwort. Liegt kein Zuschlag vor, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Wahl. Sind die vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht lieferbar, wird entsprechend der vom Rahmenvertrag geforderten Abgaberangfolge nach dem nächstpreisgünstigen Arzneimittel gesucht. Das geschieht Preisstufe um Preisstufe aufwärts, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist. Diese Abgaberangfolge gilt auch im Falle eines Lieferengpasses.
Dazu heißt es in 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.“
Das abzugebende Arzneimittel gilt als nicht verfügbar, wenn es in einer angemessenen Frist nicht beschafft werden kann. Dies muss die Apotheke dokumentieren – es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden – sonst sind es zwei Defektbelege. Und zwar für jedes nicht verfügbare Arzneimittel. Somit könnten mehrere Defektbelege dokumentiert werden müssen.
Im Fall von Salbutamol kommt hinzu, dass einige Präparate oberhalb des Festbetrages liegen und für Versicherte Mehrkosten anfallen, sofern kein Rabattvertrag geschlossen wurde. Höherpreisig darf demnach nur versorgt werden, wenn alle Dosieraerosole unter dem Festbetrag nicht lieferbar sind. Dann darf das nächstverfügbare Salbutamol-Spray über dem Festbetrag abgegeben und abgerechnet werden. Liegt eine Verordnung zulasten einer Ersatzkasse vor, übernimmt diese die Mehrkosten. Dies haben die Kassen vor Kurzem mitgeteilt, und zwar auch dann, wenn keine Rabattverträge geschlossen wurden. Allerdings gilt die Kostenübernahme nur für Dosieraerosole und nicht für beispielsweise Fertiginhalate.
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