Good to know: Sonderzahlung
Die Sonderzahlung ist im Bundesrahmentarifvertrag geregelt und doch gibt es immer wieder offene Fragen – wer hat Anspruch, wie hoch ist die Zahlung und muss das Plus möglicherweise zurückgezahlt werden?
Sowohl der Bundesrahmentarifvertrag als auch die Rahmentarifverträge für Nordrhein und Sachsen regeln in § 18 die Sonderzahlung. Demnach haben Angestellte, die länger als sechs Monate in der Apotheke beschäftigt sind, Anspruch auf eine Sonderzahlung – wenn sie selbst Mitglied der Adexa und der/die Chef:in Mitglied im zugehörigen Arbeitgeberverband ist. Gleiches gilt, wenn der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ausgezahlt wird das Plus in der Regel mit dem Novembergehalt. In Nordrhein ist geregelt, dass über das Jahr verteilt monatlich ein Vierundzwanzigstel ausgezahlt wird und im November die zweite Hälfte fällig ist.
Die volle Sonderzahlung entspricht 100 Prozent des tariflichen Monatsgehalts. In Sachsen gibt es den vollen Betrag, wenn das Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung zwölf Monate besteht. Bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen oder gekürzten Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.
Im Bundesrahmentarifvertrag ist folgende Regelung zu finden: „Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.“
Ändert sich im Laufe des Jahres das Gehalt, wird der Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt. Achtung: Das gilt nicht für Änderungen durch Neufestsetzung des Tarifgehaltes oder Einstufung in eine andere Berufsjahrgruppe.
Kürzen erlaubt
Chef:innen dürfen aus wirtschaftlichen Gründen kürzen – dazu heißt es im Bundesrahmentarifvertrag: „Sollte das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 10 Prozent reduziert sein, kann die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsgehalts gekürzt werden. Dies ist bei Mitteilung der Kürzung durch den Steuerberater schriftlich zu bestätigen.“ Auf Verlangen des/der Mitarbeiter:in ist eine Bestätigung des/der Steuerberater:in vorzulegen.
Rückzahlung nicht immer zulässig
„Tarifliche Sonderzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden“, stellt die Adexa klar – auch nicht, wenn Angestellte bis zum 31. März des Folgejahres die Apotheke verlassen. Derartige Klauseln sind bei beiderseitiger Tarifbindung unzulässig. Besteht hingegen keine Tarifbindung oder werden zusätzliche übertarifliche Leistungen gezahlt, können Rückzahlungsvereinbarungen hingegen zulässig sein. Das gilt jedoch nur für den übertariflichen Anteil.
Wurden im Kalenderjahr bereits andere finanzielle Vergünstigungen gewährt – beispielsweise Urlaubsgeld –, kann dies auf die Sonderzahlung angerechnet werden, sodass sich die Summe entsprechend verringert.
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