Rezeptur-Urteil: Apotheken dürfen ganze Packung abrechnen
Wird bei der Herstellung einer Rezeptur ein Fertigarzneimittel verarbeitet, darf die ganze Packung abgerechnet werden. Und zwar komplett – auch wenn nicht der ganze Inhalt verwendet wird. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel letztinstanzlich bestätigt und somit einen jahrelangen Streit zwischen einer Apothekerin und der AOK Nordwest beendet.
Was war passiert? Die AOK Nordwest teilt die Auffassung, dass Apotheken nur anteilig abrechnen dürfen und somit nur die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung stellen dürfen. Entsprechend wurde eine Apotheke im Jahr 2018 retaxiert. Dagegen hatte die Apotheke geklagt und wurde aufgrund der Bedeutung des Verfahrens vom Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) unterstützt. Im Jahr 2021 bekam die Apotheke erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Münster Recht. Doch das Landesozialgericht Essen wies im Jahr 2024 die von der AOK Nordwest eingelegte Berufung zurück.
Doch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigt auf Grundlage von § 5 Absatz 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), der die Preisberechnung regelt, die vom Landesozialgericht Essen im Jahr 2024 zurückgewiesene, von der AOK Nordwest eingelegte Berufung. Die Richter in Essen kamen zu dem Schluss, dass „bei der Berechnung der Festzuschüsse auf Rezepturarzneimittel vom Einkaufspreis der üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffes bzw. der erforderlichen Packungsgröße verwendeter Fertigarzneimittel auszugehen [ist], selbst wenn bei der Zubereitung des Rezepturarzneimittels der Inhalt der üblichen Abpackung bzw. Packungsgröße nicht vollständig verbraucht wird. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt nichts anderes.“
„Für die sichere, hochqualitative und flächendeckende Versorgung der Patienten ist dies ein guter Tag“, so der AVWL-Vorstandsvorsitzende Thomas Rochell. „Die angebrochenen Packungen aufgrund fehlender Folgeverordnungen oder des Auslaufens der Aufbrauchsfrist zu entsorgen, aber nur einen kleinen Teil von der Kasse erstattet zu bekommen, würde die Herstellung individueller Rezepturen für die Apotheken vor Ort komplett unwirtschaftlich machen. Apotheken müssten dann noch Geld mitbringen, um ihre Patienten versorgen zu können. Das kann nicht sein.“ Zum Hintergrund: Die Apotheke hatte das nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Mitosyl (mittlerweile außer Vertrieb) und das Kosmetikum Neribas verarbeitet – Mitosyl hat nach Herstellerangaben nur eine Haltbarkeit von sechs Monaten. Rochell wertet die Entscheidung auch als richtungsweisend für weitere anstehende Klageverfahren in Sachen Rezepturpreisberechnung.
Zudem hat das Urteil Bedeutung, weil die Hilfstaxe mittlerweile nicht mehr gilt und die Kassen wegen der veränderten Preisberechnung bereits massenhaft Retaxationen ausgesprochen haben. Hinzukommt, dass das BMG in einer Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regeln will, dass bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln nur Teilmengen abgerechnet werden können.
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