Rezeptur: Aus 2 x 50 g wird 1 x 100 g
Wirtschaftlichkeit vor Verordnung: Liegt in der Apotheke ein Rezepturrezept vor und sind beispielsweise 2 x 50 g einer identischen Creme verordnet, muss die Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Das heißt im Klartext: Es dürfen in der Rezeptur weder zwei Ansätze hergestellt und abgerechnet noch zwei Gefäße auf Kosten der Kasse abgegeben werden. Aber von vorn.
Liegt eine Mehrfachverordnung über eine Rezeptur vor, heißt es umdenken, denn anders als bei Fertigarzneimitteln gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Grundlage für Fertigarzneimittel ist der Rahmenvertrag. Genauer § 8 Packungsgrößen: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Das bedeutet, hat der/die Ärzt:in zwei Packungen zu 50 Stück eines Arzneimittels verordnet, müssen diese auch abgegeben werden und nicht eine Packung zu 100 Stück. Für den/die Patient:in bedeutet das eine doppelte Zuzahlung, denn diese wird je abgegebener Packung fällig.
Aber Vorsicht: Die Regelungen im Rahmenvertrag zu Mehrfachverordnungen finden nur bei der Arzneimittelabgabe Anwendung und können nicht auf andere Produktgruppen wie Hilfsmittel oder Medizinprodukte übertragen werden – und auch nicht auf Rezepturen. Also heißt es rechnen und statt der verordneten Creme zu 2 x 50 g nur 1 x 100 g herstellen und abgeben.
Merke: Ist eine Rezeptur doppelt verordnet oder soll auf zwei Gefäße verteilt hergestellt und abgefüllt werden, gilt dies nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V als unwirtschaftlich. „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Somit darf beispielsweise die verordnete Creme in nur einem Ansatz hergestellt und in ein Abgabegefäß abgefüllt werden – Gefäß und Rezepturzuschlag dürfen auch nur einmal berechnet werden.
Was ist die Alternative? Will der/die Ärzt:in, dass die Rezeptur in zwei Gefäßen abgefüllt wird, sollten zwei Verordnungen ausgestellt werden.
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