2 x 100 = 200: Weil der Rahmenvertrag die Arzneimittelversorgung und nicht die Versorgung mit Hilfsmitteln regelt, gilt § 8 Absatz 1 nicht und Apotheken müssen beim Hilfsmittel-Rezept das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen.
Hat ein Mediziner mehrere Packungen eines Arzneimittels in der gleichen Packungsgröße verordnet, ist von einer Mehrfachverordnung die Rede. Ist dies der Fall, findet „§ 8 Packungsgrößen“ Rahmenvertrag Anwendung: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Das bedeutet, hat der Arzt zwei Packungen zu 50 Stück eines Arzneimittels verordnet, müssen diese auch abgegeben werden und nicht eine Packung zu 100 Stück. Für den Patienten bedeutet das eine doppelte Zuzahlung, denn diese wird je abgegebener Packung fällig.
Hilfsmittel-Rezept: Kein Rahmenvertrag, also Wirtschaftlichkeitsgebot
Die Regelungen im Rahmenvertrag zu Mehrfachverordnungen finden jedoch nur bei der Arzneimittelabgabe Anwendung und können nicht auf andere Produktgruppen wie Hilfsmittel oder Medizinprodukte übertragen werden. Daher muss bei der Abgabe von Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt werden. Für unser Beispiel bedeutet das: Es muss eine Packung zu 100 Stück abgegeben werden, sofern diese im Handel und wirtschaftlich ist. Berücksichtigt die Apotheke das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Hilfsmittel-Rezept nicht und liefert zwei Packungen, droht eine Retaxation.
Hilfsmittel-Rezept: Darauf musst du achten!
- Glückszahl 7: In den Feldern der Ergänzungen zur Verordnung muss die „7“ markiert sein.
Achtung: Blutzuckerteststreifen und Harnteststreifen zählen nicht zu den Hilfsmitteln und müssen nicht mit der Ziffer „7“ kenntlich gemacht werden. - Don´t mix and match: Hilfsmittel und Arzneimittel müssen getrennt voneinander verordnet werden und dürfen nicht auf ein und demselben Rezept stehen.
- Immer mit Diagnose: Der Arzt muss bei der Verordnung von Hilfsmitteln eine Diagnose angeben. So verlangt es § 7 Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Fehlt die Diagnose, darf die Apotheke heilen.
- HiMi-Nummer oder PZN? Wird nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet, muss die zehnstellige Hilfsmittelnummer aufs Rezept. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V wird per PZN abgerechnet.
- Wie lange reicht es? Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch und Milchpumpen darf der Versorgungszeitraum nicht fehlen.
- Genehmigung: Bei vielen Hilfsmitteln ist vorab ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.
- „Hiermit bestätige ich …“: Der Versicherte muss den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite per Unterschrift quittieren. Pro Verordnungszeile ist eine Unterschrift nötig – sind in einer Zeile zwei Packungen verordnet, genügt eine Unterschrift.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Weihnachtsgeschenke in der Apotheke: (K)ein Tabu?
Die Adventszeit hat begonnen und damit auch die Zeit der Geschenke. Um Apothekenangestellte für ihr Engagement zu belohnen, kommen oftmals …
Kammerbeitrag: Phishing-Attacken auf Berliner Apotheken
Der Berliner Apothekerkammer liegen Informationen über Betrugsversuche vor. Apotheker:innen haben zum einen Rechnungs-Faxe im Namen der „Landesapothekerkammer Berlin“ und zum …
Wegen Engpass: Kochsalzlösung aus Spanien
Im Oktober wurde der Versorgungsmangel bei isotonischen Kochsalzlösungen bekanntgegeben. Der Bedarf kann derzeit nicht vollständig gedeckt werden, ungeachtet der bei …