Rezeptkorrektur: Auf die Kuli-Farbe kommt es an
Werden Korrekturen und/oder Ergänzungen auf einem Rezept vorgenommen, müssen diese abgezeichnet werden. So weit, so bekannt – dass dabei die Kuli-Farbe und der Platz auf dem Rezept entscheidend sind, besagt die Technische Anlage 2.
Die Technische Anlage 2 „zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ regelt nicht nur die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung einer Verordnung, sprich den Rezeptdruck, sondern auch die handschriftliche Auftragung, und zwar in Abschnitt 2 „Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit bei handschriftlicher Auftragung in den Apotheken“.
Wer also handschriftlich Rezeptkorrekturen oder Ergänzungen auf der Verordnung vornimmt, sollte die Vorgaben der Technischen Anlage 2 im Blick behalten und unter anderem auf die Kuli-Farbe achten.
Rand beachten
Immer schön im Rahmen bleiben – die äußeren Umrandungen der Felder des Verordnungsblattes sollten beachtet werden. Ein Beispiel: Die PZN muss innerhalb der äußeren Umrandung des Feldes „Arzneimittel-/Hilfsmittel-/Heilmittel-Nr.“ geschrieben werden.
Ein Kästchen, ein Zeichen
Rechts neben dem Rezeptkopf, der die Abgaben zum/zur Patient:in und dem Kostenträger, das Ausstellungsdatum und den Versichertenstatus enthält, befinden sich Apotheken-IK, Statusfelder, Zuzahlung, Gesamt-Brutto und die Felder für PZN, Faktor und Taxe. Hierbei handelt es sich um den maschinenlesbaren Teil der Verordnung. Werden die nötigen Angaben händisch eingetragen, darf nur ein Zeichen pro Kästchen einen Platz finden – Ausnahme sind die drei Einzeltaxfelder, die nicht in einzelne Kästchen unterteilt sind. Die Ziffern dürfen sich oder die Trennungslinien nicht berühren.
Felder, die nicht benötigt werden, sollen freigelassen und nicht durchgestrichen werden. Der Arztstempel ist bei handschriftlicher Auftragung in roter Farbe auf der Rückseite aufzubringen.
Die Kuli-Farbe macht`s
„Auf der Vorderseite eines Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig,“ heißt es in der Technischen Anlage 2. Das bedeutet: Trägt die Apotheke PZN, Faktor und Preis mit der Hand in das Taxfeld ein, muss ein schwarzer Stift verwendet werden. Da es sich um den maschinenlesbaren Teil handelt. Wird jedoch nach Rücksprache mit dem/der Ärzt:in die fehlende Gebrauchsanweisung einer verordneten Rezeptur oder der Grund für den nicht erfolgten Austausch auf ein Rabattarzneimittel oder eine Akutversorgung dokumentiert, ist ein schwarzer Stift kein Muss.
Ein Fehldruck kann mithilfe eines Korrekturetiketts gemäß Technischer Anlage 2 behoben werden und das Rezept erneut bedruckt werden. Der Aufkleber muss in der rechten unteren Ecke bis in das Rezeptfeld abgezeichnet werden. Hier ist ein schwarzer Stift zu verwenden, schließlich handelt es sich um den maschinenlesbaren Teil. Die gute Nachricht: Fehlt das Handzeichen, ist eine Retaxation nicht zulässig.
Auch Ärzt:innen haben keine freie Farbwahl
Weil Rottöne auch in Violett zu finden sind, werden diese beim Scannen der rosa-Kassenrezepte herausgefiltert und bleiben somit unerkannt. Rot ist somit die Blindfarbe der Kassenrezepte. Ärzt:innen sollten Rezepte also besser mit einem dokumentenechten Stift unterschreiben, der nicht rot ist.
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