Vorgaben für die Ausstellung eines Kassenrezeptes gibt es viele. Dabei gelten nicht alle für die Apotheke, sondern einige auch für den Arzt. Kommt der Mediziner den Vorschriften nicht nach, hat die Apotheke das Nachsehen und verliert unter Umständen den Vergütungsanspruch. Beispielweise wenn der Arzt den falschen Stift oder die falsche Farbe benutzt: So ist bei der Arztunterschrift rot tabu.
Vorgaben an die Arztunterschrift
An die Arztunterschrift haben die Kassen verschiedene Anforderungen. Zum einen muss es sich laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) um die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person handeln. Bei eRezepten muss es eine qualifizierte elektronische Signatur sein.
Retaxschutz besteht jedoch laut Rahmenvertrag § 6 für unbedeutende Formfehler. Darunter ist auch die Arztunterschrift zu finden, wenn diese unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist.
In der Technischen Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist zu lesen: „Auf der Vorderseite des Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig.“ Dies gilt bezogen auf die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung.
Arztunterschrift: Rot ist tabu, aber warum?
Die Arztunterschrift darf nicht rot sein. Rot gilt bei Kassenrezepten als Blindfarbe, denn Rottöne sind auch in violett zu finden und werden von den Rechenzentren beim Scannen herausgefiltert und somit nicht erkannt. Die Mediziner werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) darauf hingewiesen und zum Teil angehalten, auf rote Stifte zu verzichten. So ist dies beispielsweise bei der KV Nordrhein der Fall: „Der Arzt muss das Rezept eigenhändig unterschreiben, dafür darf kein roter Stift verwendet werden“.
Der Stift sollte nicht nur nicht rot, sondern auch dokumentenecht sein. Bleistift oder Buntstift sind also ebenfalls ungeeignet.
Was ist, wenn die Unterschrift fehlt?
Fehlt die Unterschrift, kann die Apotheke den Vergütungsanspruch verlieren. Denn es handelt sich um eine ungültige Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Das Rezept muss also zurück zum verschreibenden Arzt und der muss die Unterschrift eigenhändig auftragen. Hat das Rezept dennoch seinen Weg in die Abrechnung gefunden, kann die Verordnung angefordert und geheilt werden. Allerdings ist dies mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Wurde die Arztunterschrift in rot aufgetragen und wird nicht erkannt, fehlt sie eigentlich auch.
Retaxfalle Toner
Nicht nur die Stiftfarbe sollte lesbar sein, sondern auch der Druck. An den Arzt gibt es keine strengen Anforderungen, allerdings an die Apotheke. Jedoch werden die Mediziner im Bundesmantelvertrag darauf hingewiesen, dass Rezepte nur vergütet werden, wenn alle vorgeschriebenen Daten in vollem Umfang maschinenlesbar sind. Trotzdem ist der Druck zum Teil ziemlich dünn und Farbbänder werden scheinbar nicht in allen Praxen regelmäßig gewechselt. Wer von euch hat nicht schon einmal beim Arzt angerufen und auf den dünnen Druck hingewiesen?
Die Anforderungen an Intensität des Drucks und die Schriftgröße von der Apotheke sind in der Technischen Anlage 2 geregelt. Empfohlen werden OCR-Schriften in 10 Punkt Größe. Bei der Schreibdichte sind 10 oder 12 Zeichen pro Zoll vorgesehen (cpi), bei Hochpreisern ausnahmsweise 15 cpi. Für den Kontrast ist geregelt: Nur schwarze Schrift ist zulässig, beim Aufdruck soll ein Druckkontrast von mindestens 55 Prozent PCS erreicht werden. „Hierzu ist das Farbband rechtzeitig auszuwechseln, wenn visuell die Farbe als ,schwarz‘ nicht erkannt wird.“
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