Der beliebte Korrekturroller sollte aus der Apotheke verbannt werden, denn auf einem Rezept hat Tipp-Ex bereits seit 2012 nichts mehr zu suchen. Wer dennoch einen Fehldruck mit der weißen Rolle korrigiert, riskiert eine Null-Retaxation. Die Kassen setzen strenge Maßstäbe an eine aus ihrer Sicht ordnungsgemäße Korrektur.
Im manchmal hektischen Apothekenalltag geht auch mal was schief, beispielsweise wird ein Rezept mal schief oder falsch bedruckt. Eine Korrektur ist unerlässlich. Rechtlich handelt es sich bei Rezepten um Urkunden, die eigentlich nur vom Arzt geändert werden dürfen. Wie dennoch Korrekturen vorzunehmen sind, regelt die Technische Anlage 2.
Fehler auf rosa Rezepten können mit Spezialetiketten der Größe von 5,1 x 5,6 cm behoben werden. Die Aufkleber sind in der Innenseite geschwärzt. Ein Durchscheinen des Fehldrucks beim Scannen im Abrechnungszentrum ist nicht möglich. Die Korrekturaufkleber sind unabtrennbar mit der Verordnung verbunden. Soweit die Theorie. Die Rechenzentren meldeten immer wieder Probleme mit den Buttons, weil diese beim automatisierten Scannen kleben blieben.
Der Sticker muss IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor verdecken. Wer ein Etikett verwendet, muss dieses an der unteren rechten Ecke abzeichnen. Die Signatur muss sowohl über das Verordnungsblatt als auch das Korrekturetikett gehen. Aber keine Panik; fehlt das Handzeichen, besteht Retaxschutz.
Rollen = Fälschen
„Eigenständige Änderungen durch die Apotheke sowie Unkenntlichmachungen von Veränderungen (zum Beispiel mit Korrekturflüssigkeiten) sind grundsätzlich nicht zulässig und können gegebenenfalls sogar eine Fälschung des Dokumentes darstellen“, so ein Sprecher einer großen Krankenkasse .
Änderungen im Taxfeld können problemlos mit Hilfe des Korrekturetiketts vorgenommen werden. Schwieriger sieht es bei einem Fehldruck des Abgabedatums aus oder wenn eine andere Apotheke die Verordnung bereits bedruckt, aber nicht beliefert hat. Denn hier kann der Aufkleber nicht helfen.
Bei einem Fehldruck des Abgabedatums sollte das Datum durchgestrichen werden, so dass es noch lesbar ist. Das korrekte Datum sollte handschriftlich inklusive Begründung nachgetragen werden. Wurde tatsächlich das zulässige Abgabedatum überschritten, kann in Einzelfällen trotzdem abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Lieferengpässe bestehen oder wenn Einzelimporte oder individuelle Anfertigungen wie Hyposensibilierungen bestellt werden. Auch das Einholen von Genehmigungen kann Ursache einer Fristüberschreitung sein. Ein entsprechender Vermerk kann auch hier vor Retaxationen schützen.
Wer dennoch losrollt und Tipp-Ex verwendet, hat laut Kasse eine nicht nachvollziehbare Änderung vorgenommen. Korrekturen müssen aus Sicht der Kostenträger so vorgenommen werden, dass die Kasse erkennen kann, was geändert wurde.
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