Rauchverbot in der Apotheke: Auch für E-Zigaretten?
Kaffee- und Raucherpausen gehören zu den häufigsten Streitthemen, und zwar auch in der Apotheke. Denn als Arbeitszeit zählen beide nicht, sodass die versäumte Zeit nachgearbeitet werden muss. Hinzukommt die Frage, ob der/die Chef:in das Rauchen am Arbeitsplatz generell verbieten darf. Und wenn ja, gilt das Rauchverbot auch für E-Zigaretten?
E-Zigaretten werden seit Jahren immer beliebter. Nicht zuletzt, weil diese im Vergleich zu Zigaretten weniger gesundheitsschädlich wirken sollen, so die bisher nicht belegte Annahme. Denn Tabak wird bei E-Zigaretten nicht verbrannt, sodass es sich bei der Nutzung streng genommen nicht einmal um Rauchen, sondern um Dampfen handelt. Kein Wunder, dass E-Zigaretten oftmals auch in ausgewiesenen Rauchverbotszonen genutzt werden. Doch was gilt am Arbeitsplatz? Greift beispielsweise ein von dem/der Chef:in verhängtes Rauchverbot für die Apotheke auch bei E-Zigaretten?
Generelles Rauchverbot gilt auch für E-Zigaretten
Generell haben Arbeitgebende die Fürsorgepflicht für ihre Angestellten. Das bedeutet, sie müssen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten sorgen. Dazu zählt auch der Nichtraucherschutz. Daher gilt am Arbeitsplatz in der Regel ein Rauchverbot. Einige Chef:innen dehnen dieses sogar auf den kompletten Betrieb aus, um Nichtraucher:innen zu schützen.
Doch nicht nur der Glimmstängel ist dann tabu, sondern ein ausgesprochenes Rauchverbot gilt auch für E-Zigaretten. Denn: Rauchen und Dampfen mit der E-Zigarette sind gleichzusetzen, heißt es vom Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen. Grundlage ist § 5 Arbeitsstättenverordnung. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Somit entscheidet der/die Chef:in, in welchen Bereichen ein Rauchverbot gilt, das dann für auch E-Zigaretten umfassen muss.
Übrigens: Bis April dieses Jahres erstreckten sich die Regelungen in § 5 ArbStättV lediglich auf „Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch“.
Was droht bei Verstößen?
Beschäftigte, die gegen das Rauchverbot verstoßen, müssen mit einer Abmahnung rechnen. Gleiches gilt, wenn die Zeit für die Raucherpause nicht nachgearbeitet wird. Bei wiederholten Verstößen droht die Kündigung.
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