Sich mit Corona zu infizieren, ist auch nach zwei Jahren Pandemie weiterhin eine Horrorvorstellung. Noch schlimmer ist es für viele, dann womöglich auch noch andere Personen anzustecken. Daher ist Vorsicht das Gebot der Stunde. Das sieht jedoch offenbar nicht jede/r so. Weil ein Chef trotz Corona-Symptomen nicht zu Hause blieb, musste eine Angestellte ihre Hochzeit absagen. Dafür steht ihr Schadenersatz zu, entschied ein Gericht.
Der Reihe nach: Ein Arbeitgeber kehrte im Sommer 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Doch anstatt zu Hause zu bleiben, um den Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion zu überprüfen, fuhr er mehrmals gemeinsam mit seiner Angestellten im Auto zu Veranstaltungen. Das Ende vom Lied: Ein späterer Corona-Test fiel positiv aus, der Chef musste sich isolieren und die Angestellte als Kontaktperson ersten Grades in Quarantäne. Blöd nur, dass dadurch die kurze Zeit später geplante Hochzeit abgesagt werden musste. Die Folge: Ein Schaden von mehr als 5.000 Euro, auf dem die Beschäftigte sitzenblieb. Hierfür verlangte sie Schadenersatz vom Chef. Zu Recht, urteilten die Richter:innen am Landesarbeitsgericht München.
Der Grund: Der Arbeitgeber habe durch das Verhalten gegen die allgemeine Fürsorgepflicht verstoßen. Denn der Chef hielt sich nicht an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygienevorschriften und Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen, wonach unter anderem Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden sollten und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.
Diese Pflichtverletzung war in den Augen des Gerichts überhaupt erst die Ursache für den entstandenen Schaden. Denn hätte sich der Vorgesetzte an die Vorschriften gehalten, wäre eine Quarantäneanordnung nicht notwendig gewesen und die Hochzeit hätte stattfinden können. Den Vorwurf des Chefs, die Angestellte hätte auf ein separates Auto oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestehen können, wiesen die Richter:innen zurück. Somit muss der Arbeitgeber Schadenersatz zahlen.
Übrigens: Inzwischen wird die Quarantäne für Kontaktpersonen zwar noch dringend empfohlen, aber nicht mehr behördlich vorgeschrieben, so die aktuelle gemeinsame Empfehlung von Robert-Koch-Institut und Bundesgesundheitsministerium.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Gratisgetränke in der Apotheke: Pflicht oder Kür?
Anstatt jeden Tag ein eigenes Wasser mit zur Arbeit zu bringen oder einen Kaffee beim Bäcker zu holen, wünscht sich …
142 Apotheken weniger im ersten Quartal 2024
Eine Apotheke in der Nähe ist vielen Patientinnen und Patienten wichtig. Aber die Branche steht unter Druck. Wie entwickelt sich …
BtM-Tausch: Aushelfen erlaubt?
Laufen in der Apotheke Betäubungsmittel (BtM)-Rezepte auf, ist in puncto Belieferung einiges zu beachten. Doch auch abseits der Verordnung lauern …