Auch für PTA und andere Apothekenmitarbeitende gehören Dienstreisen dazu, beispielsweise wenn der/die Chef:in eine bestimmte Fortbildung vorschreibt. Für die Finanzierung muss die Apothekenleitung aufkommen. Aber müssen Angestellte die anfallenden Kosten aus eigener Tasche vorstrecken?
Nach rund drei Jahren pandemiebedingter Pause finden Fortbildungen, Seminare, Messen und Co. endlich wieder live und in Präsenz statt. Für PTA die Gelegenheit, beruflich auf dem Laufenden zu bleiben und Neues zu lernen. Ordnet der/die Chef:in die Weiterbildung an, handelt es sich um eine Dienstreise. Immerhin bist du nicht zu deinem privaten Vergnügen unterwegs, sondern erbringst eine „fremdnützige Tätigkeit“, wie die IG Metall informiert. Das bedeutet, dass die Apothekenleitung die Kosten trägt und die Teilnahme an der Veranstaltung als Arbeitszeit zählt. So weit, so bekannt. Doch was gilt in Sachen Bezahlung – musst du die Kosten vorstrecken oder gibt es einen Vorschuss von dem/der Chef:in?
Übrigens: „Beschäftigte sind grundsätzlich zu Dienstreisen verpflichtet, und zwar auch dann, wenn diese Fahrten nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen“, stellt die IG Metall klar.
Dienstreise PTA müssen Kosten nicht (immer) vorstrecken
Fest steht: Arbeitgebende müssen alle Kosten einer Dienstreise erstatten. Dazu zählen Unterbringung, Fahrtkosten – per Bahn oder Pkw – sowie den Mehraufwand für Verpflegungs- und Versicherungskosten. Und dafür darf von dem/der Chef:in auch ein Vorschuss verlangt werden, sodass PTA die Kosten nicht vorstrecken müssen. Denn dazu dürfen Angestellte laut Arbeitsrechtsexpert:innen in der Regel nicht gezwungen werden. Im Gegenteil: Arbeitgebende sind zur Vorab-Zahlung verpflichtet. So regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 669 „Vorschusspflicht“ Folgendes: „Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.“
Wie viel Geld Beschäftigte im Vorfeld verlangen können, richtet sich nach den Rahmenbedingungen der Dienstreise. Sprich: Bist du lediglich für eine Übernachtung unterwegs und das Zugticket ist bereits gebucht, kannst du keinen Vorschuss im vierstelligen Bereich verlangen. Stattdessen sollte sich der Betrag an den Kosten für das Hotelzimmer plus eine entsprechende Verpflegung anlehnen. Hat die Apothekenleitung dir zu viel Geld gegeben, musst du den Rest zurückzahlen. Reicht der Vorschuss dagegen nicht aus oder fallen unerwartet Mehrkosten an, musst du diese aus eigener Tasche vorstrecken und kannst die Dienstreise nicht einfach abbrechen.
Egal, ob PTA die Kosten vorstrecken oder von dem/der Chef:in einen Vorschuss einfordern – für alle Ausgaben solltest du eine Quittung verlangen, diese gut aufbewahren und dem/der Chef:in vorlegen, um ordnungsgemäß abrechnen zu können. Wurde zunächst selbst gezahlt, müssen die jeweiligen Kosten in einer angemessenen Frist erstattet werden – einen festgeschriebenen Zeitraum gibt es allerdings nicht.
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