Preisanker: Bei Import – Hörer in die Hand!
Bei Überschreitung des Preisankers müssen Apotheker zumindest bei den Ersatzkassen weiterhin zum Hörer greifen. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) hatten sich zwar geeinigt, dass die Anrufe in der Praxis der Vergangenheit angehören. Offenbar wurde aber der ergänzende Arzneiversorgungsvertrag (AVV) der Ersatzkassen übersehen. Darum heißt es wieder: Hörer in die Hand!
Was war passiert?
Ende Oktober dachten Apotheker, die Kuh sei vom Eis. Vorbei die Zeit der Warteschleifen und missglückten Anrufe beim Arzt, wenn aufgrund von Lieferengpässen der Preisanker überschritten wird. Die Sonder-PZN genügt – darüber hatte der GKV-Spitzenverband informiert. „Die Regelungen im Rahmenvertrag sind so gefasst, dass dann keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt notwendig ist“, teilte der GKV-Spitzenverband mit und versicherte, dass die Erleichterung nicht nur für den generischen, sondern auch für den importrelevanten Markt gilt. „Diese Regelungen zur Dokumentation gelten auch für den Sonderfall ‚Abgabenotwendigkeit in einem dringenden Fall‘ nach § 14 Absatz 2 des Rahmenvertrags sowie für den Fall, den der § 14 Absatz 4 des Rahmenvertrags beschreibt (dringliche Abgabe und notwendige Abweichung von der Importabgabe).“
Zu früh gefreut
Am Freitag teilte der Landesapothekerverband Niedersachsen (LAV) seinen Mitgliedern mit, dass sie beim Überschreiten des Preisankers im Bereich Import/Original im Falle eines Lieferengpasses bei Verordnungen zu Lasten der Ersatzkassen weiterhin Rücksprache mit dem Arzt halten müssen.
Warum? Weil es neben dem Rahmenvertrag auch Regelungen zum Preisanker – bei Nichtverfügbarkeit von Importen – in den ergänzenden AVV gibt. Für die findet die Einigung aus dem Oktober keine Anwendung.
Was steht drin?
§ 4 Absatz 8 des Vdek-AVV regelt, dass vor der Abgabe eines höherpreisigen Import- oder Originalarzneimittels als vom Arzt verordnet, bei Nichtlieferbarkeit, Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten ist. Außerdem muss die Rücksprache auf dem Rezept dokumentiert und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ aufgedruckt werden.
Was passiert jetzt?
Laut LAV sind DAV und Vdek in Gesprächen, um eine Regelung im Vdek-AVV zu finden. Solange gilt die Vorgabe des ergänzenden Vertrages und es muss angerufen werden. Das heißt also: „Bei den Ersatzkassen ist beim Überschreiten des Preisankers im Bereich Original/Import im Falle von Nichtlieferfähigkeit weiterhin Arztrücksprache zu halten“, schreibt der LAV.
AOK Niedersachsen (AOKN): Gefahr gebannt
Auch für die AOKN wurde eine dem Vdek-AVV entsprechende Vereinbarung getroffen. Allerdings kann hier grünes Licht gegeben werden. Die AOKN hat dem LAV bereits kurzfristig bestätigt, dass die in § 4 Absatz 12 des AVV zwischen LAV und AOKN verankerte Rücksprachepflicht bei Überschreitung des Preisankers im Falle von Nichtlieferfähigkeiten im importrelevanten Markt vorerst ausgesetzt wird.
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