Pflege-HiMi: Freie Preiskalkulation bis Ende September
Die Ausnahmeregelung der freien Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel (Pflege-HiMi) zum Verbrauch wurde verlängert. Apotheken dürfen bis zum 30. September 2022 abweichend von den Vertragspreisen abrechnen.
„Aufgrund der weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln verlängert der GKV-Spitzenverband die Geltungsdauer seiner Erklärung, dass die Vertragspreise nicht angewendet werden müssen, bis zum 30. September 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann daher weiterhin von den Vertragspreisen abgewichen werden, wenn eine Versorgung zu diesen Preisen nicht möglich ist“, heißt es vom GKV-Spitzenverband.
Bis 30. September 2022: Freie Preiskalkulation für Pflege-HiMi
Das bedeutet: Apotheken können weiterhin (bis zum 30. September 20222) die für die gelieferten Pflege-HiMi konkret berechneten Preise bei der Abrechnung angeben. Die Ausnahmeregelung galt zuletzt bis zum 30. Juni 2022 und wurde nun erneut verlängert.
Am Maximalbetrag der Pflegehilfsmittelpauschale ändert sich nichts. Dieser beträgt weiterhin 40 Euro pro Monat.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zu finden in Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis). Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch.
Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter:in können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt. Möglich sind auch Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflege-HiMi des Leistungskatalogs fest, andere nicht.
Was steht den Pflegebedürftigen zu? Hier einige Beispiele:
- saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Einwegschürzen
- Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
- Mundschutz
- Fingerlinge
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