Fehlerhafte Ausstellung, Gültigkeit abgelaufen, Einlösung nicht mehr gewünscht: Es gibt verschiedene Gründe für die Löschung von E-Rezepten. Diese kann durch den/die Verschreibende oder die Apotheke erfolgen. Doch was gilt, wenn der/die Patient:in das E-Rezept löscht?
E-Rezepte werden nicht dauerhaft gespeichert. Denn für eine langfristige Aufbewahrung der Medikationsdaten von Versicherten ist der entsprechende Fachdienst nicht vorgesehen, stellt die gematik klar. Wollen Patient:innen ihre digitalen Verordnungen später noch einmal einsehen, ist dies somit aktuell nur für eine begrenzte Zeit möglich – und zwar unabhängig davon, ob die Verordnung eingelöst wurde oder nicht.
So verbleiben nach der Einlösung 100 Tage, um das E-Rezept einzusehen, bevor dieses gemäß § 360 Absatz 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch automatisch gelöscht wird. Ohne Einlösung werden die digitalen Verordnungen zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit – Datum der Ausstellung + 92 Kalendertage – ebenfalls gelöscht. Künftig sollen Versicherte jedoch die Möglichkeit erhalten, die Verordnungs- und Dispensierdaten aus den E-Rezepten mit ihrer elektronischen Patientenakte zu synchronisieren und dort dauerhaft speichern zu können.
Patient:in löscht E-Rezept: Kein Zurück
Auf der anderen Seite können Patient:innen ihre E-Rezepte auch selbst löschen – unabhängig von deren Einlösung sowie der 100-Tage-Frist. Dies ist über die E-Rezept-App möglich, wenn die jeweilige Verordnung beispielsweise doch nicht mehr benötigt wird. Doch was gilt, wenn die Löschung aus Versehen/ungewollt passiert ist?
Anders als bei einem verloren gegangenen Token-Ausdruck, der von der Praxis einfach erneut ausgestellt werden kann, wird es knifflig, wenn der/die Patient:in das E-Rezept löscht. Denn wird die Verordnung einmal aus der App entfernt, ist dies unwiderruflich – zumindest, wenn Versicherte zugleich über ihre Gesundheitskarte in der Anwendung angemeldet sind. In diesem Fall wird die Verordnung parallel auch vom Rezeptserver gelöscht. Gleiches gilt, wenn Patient:innen in der Apotheke um eine Löschung bitten. Ein „Zurückholen“ ist also nicht möglich, sondern eine Neuausstellung nötig.
Übrigens: Inzwischen bietet die E-Rezept-App einige Funktionen ohne Anmeldung an. Dazu gehört das Scannen von Rezepten und deren Vorlage zum Einlösen in der Apotheke, nicht jedoch das Löschen von Verordnungen.
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