„Über Geld spricht man nicht“ – so lautet für viele Menschen hierzulande die Devise. Vor allem das Gehalt ist oftmals eine echte Geheimsache. Doch muss dein Verdienst eigentlich wirklich geheim bleiben und wann besteht sogar ein Recht auf Auskunft?
Kaum ein Geheimnis ist in Deutschland so gut gehütet wie das um das eigene Gehalt. Zugegeben, bei tarifbeschäftigten PTA liegt es mehr oder weniger auf der Hand, wie viel du verdienst. Bei anderen dagegen gleicht der Lohn der Büchse der Pandora. Denn wer mit Kolleg:innen über das Gehalt spricht, dem droht Ärger mit dem/der Chef:in, oder?
Die klare Antwort: Jein. Eine gesetzliche Regelung, dass das Gehalt quasi Geheimsache ist, gibt es nicht. Du darfst dich also mit der/dem Lieblingskolleg:in über deinen Lohn austauschen. Dennoch versuchen manche Arbeitgebende, ihre Mitarbeiter:innen am Plaudern zu hindern und fügen im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel hinzu. Häufig mit der Begründung, dadurch den Betriebsfrieden wahren zu wollen. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert, ist das jedoch unzulässig: „Nach der Rechtsprechung ist allerdings von der Unwirksamkeit entsprechender Verschwiegenheitsklauseln auszugehen.“ Der Grund: Der Betriebsfrieden sei nur dann in Gefahr, wenn sich zwischen Angestellten mit gleichen Aufgaben und gleicher Qualifikation Gehaltsunterschiede zeigen würden. Damit würden Vorgesetzte allerdings selbst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
„Nur dann, wenn das Gehaltsgefüge ein Betriebsgeheimnis darstellt, ist eine Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt und kann vertraglich wirksam vereinbart werden“, heißt es vom DGB. „Es gilt zum Beispiel dann, wenn die Verheimlichung der Gehälter vorteilhaft für den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes ist und die Konkurrenz durch eine Kenntnis dieser Daten ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte.“ Dies müsse von Arbeitgebenden allerdings eindeutig nachgewiesen werden. Somit kann der/die Chef:in nicht einfach so dein Gehalt zur Geheimsache erklären.
Seit Anfang 2018 greift außerdem das Entgelttransparenzgesetz, mit dem die Auskunft über das Gehalt für Arbeitgeber:innen sogar verpflichtend wird. Natürlich müssen Vorgesetzte dabei keinen genauen Betrag nennen. Im Gegenteil: Ohne dein Einverständnis dein genaues Gehalt gegenüber Dritten preisgeben darf der/die Chef:in auf keinen Fall – schon aus Datenschutzgründen nicht. Doch das Gesetz soll dazu beitragen, mehr Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern herzustellen. Arbeitnehmerinnen können somit Arbeitgebende um Auskunft zum Gehalt von männlichen Kollegen in gleicher oder ähnlicher Position bitten. Der/die Vorgesetzte muss dann darüber informieren, wie hoch der Mittelwert der Bruttogehälter ist, der für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird und an welchen Kriterien die Höhe bemessen wird. Allerdings greift die Auskunftspflicht in der Regel nur bei Betrieben ab 200 Beschäftigten.
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