Nicht vergessen: Einverständniserklärung für Bürgertests aktualisieren
Ab dem 1. August müssen testende Apotheken auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis des PoC-Tests über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts übermitteln. Dazu muss die Einverständniserklärung aktualisiert werden.
Zu testende Personen müssen in der Apotheke über die potentiellen Risiken der Durchführung eines PoC-Tests sowie über die Aussagekraft des Testergebnisses und die Vorgehensweise im Falle eines positiven Corona-Tests informiert werden. Festgehalten wird dies in einer Einverständniserklärung. Außerdem stimmen die zu testenden Personen der Speicherung der Daten bis zum 31. Dezember 2024 zu. Zu dokumentieren sind:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Testgrund nach §§ 2 bis 4b Coronavirus-TestVerordnung Übermittlungsweg des Testergebnisses.
Weil ab 1. August neue Vorgaben für die Leistungserbringer:innen gelten, muss die Einverständniserklärung angepasst werden.
§ 7 Coronavirus-Testverordnung: „Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines Covid-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“
Demnach ist die Durchführung oder Überwachung eines Corona-Tests auf Wunsch der getesteten Person in einem digitalen Zertifikat (Covid-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Dazu werden von der Apotheke Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Testdatum sowie Angaben zur Testung an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das Covid-19-Testzertifikat technisch generiert. Das negative Testergebnis kann dann durch ein offizielles, digitales Covid-Testzertifikat in Form eines QR-Codes in der Corona-Warn-App nachgewiesen werden.
Somit müssen zu testende Personen einer Übermittlung des Testergebnisses in die Corona-Warn-App zustimmen oder diese ablehnen – dies wird in der Einverständniserklärung dokumentiert.
Die Bundesapothekerkammer stellte den testenden Apotheken ein Muster für die Einverständniserklärung zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke zur Verfügung.
Auch in puncto Test gibt es etwas zu beachten. Denn wünschen zu testende Personen ein digitales Covid-19-Testzertifikat, das EU-weit anerkannt wird, dürfen nur Corona-Tests, die auf der EU-Liste geführt sind, verwendet werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Doxylamin kommt als Schlafsaft
Eine erholsame Nacht ist entscheidend für die körperliche und geistige Fitness. Wer über Tage oder Wochen schlecht schläft, sucht Hilfe …
Wissen to go: Diuretika und Magnesium
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Ibuflam-Rückruf: Austauch ohne Ersatzverordnung möglich
Ibuflam 600 zu 50 Tabletten wird in der Charge 5R02514 zurückgerufen. Der Grund: In einer Tablette wurde ein metallischer Fremdkörper …














