Digitales Covid-19-Testzertifikat nur mit Test der EU-Liste
Das digitale Covid-Zertifikat der EU dient als Impf-, Test- oder Genesungsnachweis, der in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird. Doch nicht jeder Antigentest kann für das Erstellen eines Covid-19-Testzertifikats eingesetzt werden. So sollen nur Antigen-Schnelltests verwendet werden, die in der gemeinsam angelegten EU-Liste aufgeführt sind.
Ab dem 1. August werden Bürgertestungen nur noch vergütet, wenn eine testende Apotheke „die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines Covid-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt“, heißt es in der Coronavirus-Testverordnung (TestV).
Der Anspruch auf ein Covid-19-Testzertifikat im Sinne § 22 Absatz 7 Infektionsschutzgesetz wurde in der TestV neu geregelt. Demnach ist die Durchführung oder Überwachung eines Corona-Tests auf Wunsch der getesteten Person in einem digitalen Zertifikat (Covid-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Dazu werden von der Apotheke Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Testdatum sowie Angaben zur Testung an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das Covid-19-Testzertifikat technisch generiert. Das negative Testergebnis kann dann durch ein offizielles, digitales Covid-Testzertifikat in Form eines QR-Codes in der Corona-Warn-App nachgewiesen werden.
Das digitale Covid-Zertifikat der EU dient als Impf-, Test- oder Genesungsnachweis und wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Die Vorgaben zu den zugelassenen Tests, die ein Ausstellen des digitalen Testzertifikats erlauben, legt das Health Service Committee (HSC) der EU fest. „Um die Zuverlässigkeit des Testergebnisses zu gewährleisten, sollten nur […] die Antigen-Schnelltests, die in der gemäß der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates angelegten gemeinsamen Liste aufgeführt sind, für ein gemäß der Verordnung über das digitale Covid-Zertifikat der EU ausgestelltes Testzertifikat akzeptiert werden“, heißt es von der EU-Kommission.
Auch die ABDA informiert, dass für das digitale Covid-19-Testzertifikat nicht alle auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführten PoC-Tests verwendet werden können. „Nach EU-Verordnung 2021/953 über digitale Covid-19-Zertifikate müssen Antigen-Tests, die den auszustellenden Zertifikaten zugrunde liegen, in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der Covid-19-Antigen-Schnelltests auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 aufgeführt sein.“ Am 11. Mai 2021 wurde die Liste der gegenseitig anerkannten Antigen-Schnelltests vom Gesundheitssicherheitsausschuss aktualisiert – derzeit führt die EU-Liste etwa 83 Antigen-Schnelltests, die den Qualitätskriterien entsprechen. Vereinbart wurde auch ein gemeinsamer standardisierter Datensatz, der in das Formblatt für Testzertifikate aufzunehmen ist.
„Sofern eine getestete Person die Erstellung eines digitalen Zertifikats wünscht, muss ein in der EU-Liste enthaltener Test verwendet werden. Dann muss dieser für die Dokumentation nach § 7 TestV mit der BfArM-ID vermerkt werden“, so die ABDA.
BfArM-Liste und EU-Liste sind nicht identisch – so sind auf der BfArM-Liste mehr Tests gelistet. Diese können laut TestV auch verwendet werden, vorausgesetzt die getestete Person wünscht kein digitales Covid-19-Testzertifikat im Sinne der EU-Verordnung, sondern einen schriftlichen Nachweis. Die ABDA empfiehlt den Apotheken, Tests zu beschaffen, die sowohl auf der BfArM- als auch auf der EU-Liste geführt sind.
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