Nicht lieferbar: Was gilt bei Ersatzkassen?
Zugegeben, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erleichtert die Arzneimittelabgabe – doch Stand jetzt laufen die Sonderregelungen Ende Mai aus. Spätestens dann stellt sich die Frage, worauf müssen Apothekenteams achten, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist? Was gilt bei den Ersatzkassen?
Ein Arzneimittel ist laut Definition (Rahmenvertrag) nicht verfügbar, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“ So weit, so gut. Allerdings ist nicht definiert, was „angemessene Zeit“ bedeutet. Als lieferfähig wird ein Arzneimittel bezeichnet, das „bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen gemäß § 52b AMG vorrätig bzw. von diesen vom pharmazeutischen Unternehmer beziehbar“ ist.
In puncto Arzneimittelabgabe müssen sich Apothekenteams an die Vorgaben im Rahmenvertrag halten. Demnach hat der Rabattvertrag stets Vorrang. Ist das oder sind die rabattierten Präparate nicht verfügbar, kann unter Einhaltung der Abgaberangfolge ein verfügbares Fertigarzneimittel geliefert werden. Ist dies der Fall, muss die Nichtverfügbarkeit dokumentiert werden. Gemäß Rahmenvertrag müssen dazu die Sonder-PZN und der dazugehörige korrekte Faktor aufgedruckt sowie der Defekt durch Verfügbarkeitsanfragen dokumentiert werden – nötig sind zwei Anfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang. Zum 1. August 2020 ist die Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag in Kraft getreten – ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, ist der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend. Weichen Belieferungs- und Vorlagedatum voreinander ab, ist das Vorlagedatum auf dem Rezept anzugeben – so verlangt es der Rahmenvertrag.
Weil aber für Ersatzkassen auch der Arzneiversorgungsvertrag gilt, kommt § 5 Absatz 4 zum Einsatz: „Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels ist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel durch die Apotheke nachzuweisen.“ Somit genügt es, nur eine Verfügbarkeitsanfrage zu stellen und zu dokumentieren – hierbei wird nicht unterschieden, ob ein Rabattvertrag vorliegt oder nicht.
Mehr noch: Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel oder kein günstiger Import abgegeben werden, darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem/der Ärzt:in das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Auch hier dürfen Beleg und Doku nicht fehlen.
Die Ersatzkassen erlauben es aber auch, dass wenn kein Arzneimittel aus dem Auswahlbereich nach Rahmenvertrag verfügbar ist, in Rücksprache mit dem/der Ärzt:in von der Packungsgröße und Packungsanzahl abgewichen werden darf. Dabei ist darauf zu achten, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten werden darf. Die Arztrücksprache ist auf dem Rezept zu vermerken und die Änderung von einer/einem Apotheker:in abzuzeichnen.
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