Beinfreiheit bis Ende Mai 2022: Die Corona-Sonderregeln gelten unabhängig vom Verlauf der Pandemie auch über das Jahresende hinaus weiter. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden diese bis 31. Mai 2022 verlängert.
Die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ oder auch Corona-Eilverordnung beschert den Apotheken seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Damit sollen die medizinische Versorgung der Bevölkerung auch bei Lieferengpässen sichergestellt und unnötige Mehrfachbesuche in der Apotheke vermieden werden. Die Verordnung war zunächst bis zum 31. März befristet, wurde durch das EpiLage-Fortgeltungsgesetz jedoch noch einmal verlängert – allerdings nur solange, bis die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird.
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 1. Juni wurden die Corona-Sonderregeln nun unabhängig von der pandemischen Lage bis Ende Mai 2022 verlängert. Mehr noch: Die ABDA und die Apothekerkammer Berlin setzen sich bereits für eine langfristige Verstetigung der Regelungen ein. Denn diese würden „eine große Chance für Entbürokratisierung und mehr pharmazeutische Kompetenz bieten“, heißt es in einer Mitteilung der Kammer.
Bis Ende Mai 2022: Corona-Sonderregeln zur erleichterten Arzneimittelabgabe bleiben bestehen
Zu den Corona-Sonderregeln, die bis Ende Mai 2022– genauer bis zum 31. Mai – verlängert wurden, gehören unter anderem Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe und deren Reihenfolge. Ist ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf beispielsweise ein wirkstoffgleiches abgegeben werden. Abweichungen vom Rezept sind möglich bei:
- der Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- der Packungsanzahl,
- der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (nicht für BtM).
Die Apotheken sind in diesen Fällen vor Retaxationen geschützt. Eine Rücksprache mit dem/der verschreibenden Ärzt:in ist dafür laut Apothekerkammer Berlin nicht notwendig – solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Außerdem dürfen Apotheken ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellen, wenn dies nicht vorrätig und das ursprünglich verordnete nicht lieferbar ist. Sind beide nicht lieferbar, ist eine Rücksprache mit dem/der Ärzt:in notwendig. Anschließend darf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden (gilt auch bei gesetztem aut-idem-Kreuz). Austausch und Arztrücksprache müssen auf dem Rezept dokumentiert werden.
Weitere Corona-Sonderregelungen bis Ende Mai 2022 betreffen beispielsweise Erleichterungen beim Entlassmanagement, wodurch Ärzt:innen unter anderem eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verschreiben dürfen. Außerdem dürfen Apotheken weiterhin andere Apotheken mit Betäubungsmitteln versorgen, um die Patientenversorgung sicherzustellen.
Wichtig: Durch die Änderung im IfSG dürfen Apotheken außerdem mit der Durchführung von kostenlosen Corona-Schnelltests werben, zum Beispiel über Plakate und Co. Dazu heißt es im neuen § 4a des Artikel 3a: „Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.“
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