Neuer Job: Chef:innen dürfen nicht nach Vor-Gehalt fragen
Interessieren sich Angestellte für einen neuen Job, gehört dazu in der Regel auch ein Bewerbungsverfahren. Immer wieder wird dabei auch das Vor-Gehalt thematisiert. Doch damit soll Schluss sein. Chef:innen dürfen nicht mehr danach fragen.
Gleiches Geld für gleiche oder gleichwertige Arbeit, und zwar unabhängig von Geschlecht und Co. – dieses Prinzip soll ab diesem Jahr EU-weit umgesetzt werden. Grundlage ist Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023. Zu den entscheidenden Maßnahmen gehört dabei, dass die Auskunftspflicht zu vermeintlichen Lohnunterschieden für alle gelten soll. Hinzukommt, dass für Arbeitgebende die Pflicht zum Handeln bestehen soll, wenn Lohnunterschiede vorliegen oder im Rahmen der Auskunftspflicht aufgedeckt werden und dabei die 5-Prozent-Marke überschritten wird.
Und auch schon im Bewerbungsverfahren soll eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Gehalt unterbunden werden. Eine Stellschraube ist dabei die Angabe des Einstiegsgehalts beziehungsweise einer Spanne, in der sich dieses je nach Qualifikation des/der Bewerber:in bewegen dürfte.
Fragen nach Vor-Gehalt tabu
Doch damit nicht genug. Denn um das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht zu umgehen, soll das Vor-Gehalt tabu sein. „Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen“, heißt es in Artikel 5 „Entgelttransparenz vor der Beschäftigung“ der EU-Richtlinie. Auch das anderweitige proaktive Einholen von Informationen darüber – beispielsweise durch Nachfrage bei Arbeitgebenden – ist nicht erlaubt. Dadurch soll auch vermieden werden, dass eine bisherige Ungleichbehandlung im neuen Job fortgesetzt wird.
Generell gilt: Im Bewerbungsverfahren – beispielsweise im Vorstellungsgespräch – sind Themen zulässig, die jobrelevant sind und im Zusammenhang mit der zukünftigen Stelle stehen. Fragen, die unter anderem in die Privatsphäre eindringen, sind tabu und müssen folglich nicht (wahrheitsgemäß) beantwortet werden. Es besteht somit das Recht zur Lüge und Arbeitgebende sind nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag später deswegen anzufechten.
Übrigens: Die EU-Richtlinie ist zwar bereits seit 2023 in Kraft und sollte bis spätestens Anfang Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden, doch hierzulande fehlt noch immer ein entsprechender Gesetzentwurf dazu. Demnach wird das geplante Inkrafttreten zum 7. Juni wohl kaum noch rechtzeitig ermöglicht. Dennoch sollten sich Arbeitgebende jedoch schon jetzt möglichst an die Vorgaben der EU halten.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Organspende: Wie entscheiden wir künftig?
Bisher dürfen Organe nach dem Tod nur entnommen werden, wenn vorher eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. Doch im Ringen um mehr …
Apothekenreform in Kraft: Das gilt jetzt bei Austausch, Skonto und Öffnungszeiten
Auch der letzte Teil der Apothekenreform ist durch. Es geht um das Honorar, um Skonto und um einige praktische Fragen. …
Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg: Wegeunfall oder Privatsache?
Beschäftigte sind nicht nur bei der Arbeit selbst unfallversichert, sondern auch auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause. …














