Netto statt Brutto: Was gilt bei Nettolohnvereinbarungen?
Brutto oder Netto? Diese Frage stellt sich vielen Angestellten im Zusammenhang mit ihrem Gehalt. Wie viel vom vertraglich vereinbarten Bruttolohn auf dem Konto eingeht – Stichworte Steuern und Sozialabgaben –, ist oftmals nicht klar und kann mitunter sogar variieren. Abhilfe können Nettolohnvereinbarungen schaffen. Doch dabei ist Vorsicht geboten.
Das Gehalt wird PTA und anderen Apothekenangestellten laut § 17 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) nachträglich zum Monatsende, genau spätestens zum vorletzten Banktag eines Monats, gezahlt. Wie hoch dieses ausfällt, ist im jeweiligen Gehaltstarifvertrag geregelt. Darüber hinaus sind jedoch individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag möglich, denn das PTA-Gehalt ist bekanntlich Verhandlungssache. So können Angestellte neben dem tariflich festgelegten Lohn noch finanzielle Extras aushandeln, darunter Bonuszahlungen und Co.
Wie viel nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben davon übrigbleibt und welcher Betrag letztlich im Portemonnaie beziehungsweise auf dem Konto landet, ist für viele nur schwer einzuschätzen. Denn dabei spielen die persönlichen Lebensumstände eine entscheidende Rolle. Um jeden Monat mit demselben festen Betrag rechnen zu können, können PTA mit ihrem/ihrer Chef:in eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen. Doch dabei lauern Stolperfallen.
Monatlich feste Gehaltszahlung
Als Nettoeinkommen gilt das um die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmende ausgezahlt bekommen. Soll dieses als Grundlage für die monatliche Vergütung dienen, können Arbeitnehmende und Angestellte dies im gegenseitigen Einverständnis festlegen, und zwar schriftlich. In der Regel bedeutet dies, dass Arbeitgebende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übernehmen und sich zu einer ungekürzten Auszahlung eines gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichten.
„Eine Nettolohnvereinbarung muss ausdrücklich und unmissverständlich formuliert werden. Darin muss festgelegt sein, dass der/die Arbeitgebende sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung trägt und die anfallenden Steuern übernimmt“, stellt der Lohnsteuerhilfeverein klar. Denn ohne entsprechenden Nachweis der Vereinbarung können im Zweifel keine Ansprüche, die darauf basieren, geltend gemacht werden, wie ein früheres Urteil vor dem Arbeitsgericht Siegburg zeigt. Angestellte tragen dabei die Darlegungs- und Beweislast, eine mündliche Absprache genügt nicht.
Um zu ermitteln, welches Nettoeinkommen Angestellten zusteht, muss ein fiktives Bruttogehalt errechnet werden, um die jeweils fälligen Abgaben zu leisten. Die Rede ist vom sogenannten Abtastverfahren, heißt es vom Lohnsteuerhilfeverein. Hierbei sind Chef:innen in der Pflicht.
Nettolohnvereinbarungen: Chancen und Risiken
Entsprechende Nettolohnvereinbarungen haben jedoch Vor- und Nachteile. Während Angestellte unabhängig von der Steuerklasse und der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig mit demselben festen Betrag auf dem Konto rechnen können und auch bei steigenden Beitragssätzen, beispielsweise für die Krankenkasse, keine Nachteile fürchten müssen, bleiben auf der anderen Seite auch mögliche steuerliche Vorteile unberücksichtigt. Wer zum Beispiel die Steuerklasse wechselt und dadurch weniger Steuern und Sozialabgaben leisten müsste, profitiert davon nicht. Gleiches gilt, wenn Angestellte Nachwuchs bekommen. Auch in diesem Fall kommen die daraus entstehenden finanziellen Entlastungen dem/der Chef:in zugute.
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