Nein zum Gehaltsplus: Fristlose Kündigung erlaubt?
Dass das PTA-Gehalt selbst bei Tarifbindung Verhandlungssache ist, ist bekannt. Dabei kommt es neben dem richtigen Timing vor allem auf die passenden Argumente an. Aber was gilt, wenn der/die Chef:in trotz allem Nein zum Gehaltsplus sagt – ist eine fristlose Kündigung dann erlaubt?
Den Wunsch nach einem Gehaltsplus hegen viele Angestellte, auch in der Apotheke. Denn trotz Tariferhöhung liegt beispielsweise das PTA-Gehalt noch mehr als 1.000 Euro unter dem Durchschnitt. Um mehr Geld zu bekommen, heißt es verhandeln, und zwar mit guter Vorbereitung. Dennoch erzielen Beschäftigte nicht immer das erhoffte Ergebnis. Doch reicht ein Nein zum Gehaltsplus als Grund für eine fristlose Kündigung?
Die Antwort liefert ein früheres Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt. Dort hatte ein Angestellter geklagt, der seinen Job nach einer abgelehnten Gehaltserhöhung fristlos gekündigt hatte. Doch ohne Erfolg.
Der Fall
Was war passiert? Der Mann war in einer Bank beschäftigt und übernahm dort neben seinen vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zusätzliche Aufgaben, was zu Mehrarbeit führte. Dies rechtfertigte in seinen Augen eine bessere Bezahlung. Doch der Chef sagte Nein zum gewünschten Gehaltsplus, woraufhin der Angestellte nicht nur fristlos kündigte, sondern für seinen Arbeitsplatzverlust vom Arbeitgeber auch noch mindestens 20.000 Euro Schadenersatz einklagte.
Fristlose Kündigung: Nein zum Gehaltsplus reicht nicht als Grund
Die Richter:innen teilten diese Auffassung jedoch nicht. Im Gegenteil. Trotz der Absage für die Gehaltsforderung sei es dem Mann zumutbar gewesen, zumindest bis zum Ablauf der regulären gesetzlichen Kündigungsfrist im Betrieb weiterzuarbeiten. Ein wichtiger Grund, der für eine fristlose Kündigung notwendig ist, bestand demnach nicht.
Zur Erinnerung: Damit Angestellte fristlos kündigen können, muss ein triftiger Grund in Form von Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen, beispielsweise erhebliche Arbeitsschutzverletzungen oder Lohnrückstände.
Die zusätzlich übernommenen Aufgaben hätte der Beschäftigte auch ablehnen können. Zudem entstehe durch deren Übernahme nicht automatisch Anspruch auf eine höhere Vergütung. Diese hätte im Voraus vereinbart anstatt im Nachhinein eingefordert werden sollen. Folglich war auch die Forderung nach Schadenersatz unberechtigt, erst recht in derartiger Höhe.
„Differenzen wegen der Gehaltshöhe bzw. wegen einer Gehaltserhöhung berechtigen einen Arbeitnehmer nicht zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen“, so das Fazit des Gerichts.
Übrigens: Auch mit einem Weggang zu drohen, wenn der/die Chef:in die Gehaltserhöhung ablehnt, kann Konsequenzen haben und eine Kündigung von Seiten des/der Arbeitgeber:in provozieren.
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