Nachtrag im gelben Impfausweis: Apotheken sollen Doku führen
Apotheken erhalten zwei Euro für handschriftliche Nachtragungen im gelben Impfausweis. Weil der Nachtrag manuell erfolgt, lautet die Empfehlung, eine formlose Doku über den Service zu führen.
§ 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt es Apotheken, nachträglich eine Impfung im gelben Impfausweis der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einzutragen, wenn eine entsprechende Impfdokumentation vorliegt. Dazu müssen Apotheker:innen den Namen und die Adresse der Apotheke eintragen sowie durch Unterschrift kenntlich machen, wer die Impfung nachgetragen hat.
Weil Nachtragungen im gelben Impfausweis nicht im digitalen DAV-Portal erfasst werden, empfiehlt die ABDA „rein vorsorglich […] zur Dokumentation des erfolgten Nachtrags das Führen einer formlosen Übersicht.“ Apotheken sollen das Datum des Nachtrags, den Vor- und Nachnamen der/des Impfpassinhaber:in sowie dessen/deren Unterschrift festhalten und ebenfalls bis 31. Dezember 2024 aufbewahren. Dazu sollte vorab die Einwilligung des/der Kund:in zur Datenerhebung eingeholt werden.
Gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz muss jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung dokumentiert werden. Eine Nachtragung ist möglich, wenn die Impfbescheinigung vorlegt wird und die geimpfte Person sich ausweisen kann.
Eine generelle Pflicht, die Ergänzung im Impfpass vorzunehmen, besteht für die Apotheke jedoch nicht. „Die Verpflichtung […] besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Covid-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“
Am Monatsende wird abgerechnet, und zwar über den Sammelbeleg des Nacht- und Notdienstfonds. Darauf werden die Zahl der manuell dokumentierten Impfpassnachträge sowie der entsprechende Erstattungsbetrag aufgedruckt.
Und so wird der Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ bedruckt:
- Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durchstreichen
- „Impfzertifikate“ im Verordnungsteil eintragen
- Apotheken-IK eintragen
- „Summe“: Gesamtbrutto der Nachträge in Euro
- „Sonderkennzeichen“ manuelle Impfpassnachtrag 17716464
Die Abrechung erfolgt zusammen mit den digital ausgestellten Zertifikaten und den dazugehörigen Sonder-PZN.
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