Nachtrag im gelben Impfpass: 2 Euro nur für Corona-Impfung
Apotheken dürfen Nachtragungen im gelben Impfpass vornehmen – so weit, so gut. Bisher wurde die Leistung aber finanziell nicht honoriert, doch damit ist jetzt Schluss. Laut Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wird der Nachtrag mit 2 Euro vergütet.
Für die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten erhalten Apotheken eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. Werden Nachtragungen im gelben Impfpass vorgenommen, sind es laut Verordnung 2 Euro.
„Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Ausstellung einer Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro“, hieß es im Referentenentwurf.
Am Betrag hat sich mit der Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger nichts geändert, aber die Art der Impfung wurde konkretisiert. Demnach gilt für Leistungserbringer – zu denen die Apotheken gehören – „für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis […] beträgt je Nachtragung 2 Euro.“ Ärzt:innen wird die Leistung nur vergütet, wenn sie die Person nicht selbst gegen das Coronavirus geimpft haben.
Tragen Apotheken andere Impfungen im gelben Impfpass nach, kann das Honorar frei vereinbart werden. Darauf hatte die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hingewiesen und um eine Klarstellung in der Verordnung gebeten: „Nachträge sonstiger Impfungen werden von der Vorschrift nicht erfasst, eine Vergütung solcher Leistungen kann zwischen Apotheken und Patienten frei vereinbart werden.“
Gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz muss jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung dokumentiert werden. Eine Nachtragung ist möglich, wenn die Impfbescheinigung vorlegt wird und die geimpfte Person sich ausweisen kann. Eine generelle Pflicht, die Ergänzung im Impfpass vorzunehmen, besteht für die Apotheke jedoch nicht. „Die Verpflichtung […] besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Covid-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Nicht genug gearbeitet: Gehaltsrückzahlung Pflicht?
Die wöchentlichen Arbeitszeiten von PTA und anderen Angestellten sind im Arbeitsvertrag geregelt und einzuhalten. Arbeiten Beschäftigte weniger als vertraglich vereinbart, …
Telefonische Krankschreibung soll dauerhaft möglich werden
Während der Corona-Pandemie konnten sich Patiente:innen telefonisch bei dem/der Ärzt:in krankschreiben lassen. Nun soll die Regelung dauerhaft eingeführt werden – …
Kündigung: „Gesehen haben“ reicht nicht als Empfang
Geht es um das Thema Kündigung, kommt zwischen Angestellten und Chef:innen oftmals die Frage nach deren Rechtmäßigkeit auf. Doch auch …