Müssen PTA dem/der Chef:in Privates erzählen?
Privatleben und Beruf gehören getrennt. Doch hin und wieder kommt es zu Überschneidungen. Immerhin wird unter anderem in der Pause mit den Kolleg:innen häufig über Privates geplaudert. Aber was gilt im Gespräch mit der Apothekenleitung. Müssen PTA auch dem/der Chef:in Privates erzählen – und wenn ja, was gehört dazu?
Generell gilt: Eine gesetzliche Vorgabe beziehungsweise Pflicht gibt es nicht. Entscheidest du dich dennoch dazu, dem/der Chef:in Privates zu erzählen, ist dies freiwillig. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn einige Details könnten Chef:innen dir zum Nachteil auslegen. Wer beispielsweise nach dem Zuspätkommen von einer ausschweifenden Partynacht berichtet, muss mitunter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Auf der anderen Seite kann es sinnvoll sein, bestimmte Dinge offenzulegen. Ist beispielsweise ein Familienmitglied schwer erkrankt und du möchtest daher jede freie Minute bei ihm/ihr sein, erklärt dies, warum du keine Überstunden machen kannst und bei der Arbeit niedergeschlagen wirkst. Ein vertrauliches Gespräch kann somit für Klarheit und Verständnis bei der Apothekenleitung dafür sorgen, dass deine Arbeitsleistung womöglich beeinträchtigt ist. Auch finanzielle Probleme können ein Thema sein, dass du mit dem/der Chef:in besprechen kannst. Denn so lässt sich klären, ob womöglich ein Gehaltsvorschuss zur Überbrückung möglich ist oder du Mehrarbeit leisten kannst, um das Gehalt aufzustocken.
Sonderfall Krankheit: Die genaue Diagnose von erkrankten Mitarbeitenden geht Chef:innen zwar generell nichts an. Fallen Angestellte jedoch langfristig aus oder ist auch nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz mit Beeinträchtigungen zu rechnen, sollten Vorgesetzte darüber informiert werden. Gleiches gilt bei ansteckenden Erkrankungen, die andere im Team sowie Kund:innen gefährden können. Stichwort Fürsorgepflicht.
Wann Arbeitgebende über eine Schwangerschaft informiert werden müssen, erfährst du hier.
Mit dem/der Chef:in über Privates sprechen: Pflicht oder Kür?
Kommt es zu einer Romanze unter Kolleg:innen in der Apotheke, stellt sich die Frage, ob der/die Chef:in darüber informiert werden muss. Fest steht: Dazu zwingen kann er/sie dich nicht, denn dabei handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre. Und auch verbieten kann die Apothekenleitung die Beziehung nicht. Entwickelt sich daraus jedoch etwas Ernstes, kann es ratsam sein, „reinen Tisch“ zu machen und offen damit umzugehen. Die endgültige Entscheidung, ob sie dem/der Chef:in Privates erzählen, liegt jedoch allein bei Angestellten.
Und dann ist da noch die Frage, wie du dich verhältst, wenn der/die Chef:in dich über Kolleg:innen ausfragen möchte. Hierbei gilt: Angestellte haben unter Umständen eine Auskunftspflicht. Ist beispielsweise der Betriebsablauf durch das Verhalten anderer Beschäftigter beeinträchtigt, kann dies offengelegt werden.
Übrigens: Auch die private Handynummer von Angestellten ist für Chef:innen tabu. „Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer des Klägers an den Beklagten ist weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich“, entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht in einem Fall.
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