Urlaub ist zur Erholung da. Ein Anruf aus der Apotheke kann für schlechte Stimmung sorgen und das Gedankenkarussell in Gang setzen. Abschalten Fehlanzeige. Dabei musst du deine private Handynummer deinem/deiner Chef:in gar nicht preisgeben.
Notfälle gibt es immer – auch im Urlaub. Ist dies der Fall, ist es Arbeitgeber:innen gestattet, Mitarbeiter:innen auch in der freien Zeit zu kontaktieren. In der Regel geht das am besten über die private Handynummer – doch die müssen Arbeitnehmende gar nicht angeben. Das hat das Thüringer Landesarbeitsgericht vor einigen Jahren entschieden.
Verhandelt wurde folgender Fall: Ein Sachbearbeiter Hygiene/Infektionsschutz im Gesundheitsamt sollte für die Rufbereitschaft Wohnanschrift sowie private Festnetz- und Handynummer angeben. Der Grund: Die Rufbereitschaft wurde so umgestellt, dass es den Mitarbeiter:innen des Rettungsdienstzweckverbandes an Werktagen überlassen ist, zu welchem/r Mitarbeiter:in aus dem Gesundheitsamt Kontakt aufgenommen wird.
Private Handynummer muss nicht bei Chef:innen angegeben werden
Doch der Sachbearbeiter weigerte sich, die private Handynummner anzugeben. Die Sache landete vor Gericht. Die Richter:innen entschieden für den Angestellten. „Der Anspruch auf Herausgabe der Mobilfunknummern bestehe nicht, weil kein Anspruch erkennbar sei, dass der Kläger außerhalb seiner Dienstzeit ständig rund um die Uhr für den Arbeitgeber zum Zwecke einer möglichen Arbeitsaufnahme erreichbar zu sein habe“, heißt es im Urteil.
Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, die private Handynummer an Chef:innen weiterzugeben. „Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer des Klägers an den Beklagten ist weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich.“ Außerdem stellten die Richter fest: „In der Erfassung der Mobiltelefonnummer liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers.“ Aufgrund der ständigen Erreichbarkeit könne sich der Arbeitnehmer aufgrund der ständigen Erreichbarkeit nicht zur Ruhe kommen.
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