Während eine Kündigung stets der Schriftform bedarf, gilt das für den Arbeitsvertrag nicht zwingend. Lediglich einige Absprachen – darunter Urlaubstage, Kündigungsfrist und Co. – müssen schriftlich festgehalten werden. Doch was gilt in puncto Jobzusage? Ist diese auch mündlich schon verbindlich?
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich PTA für einen Jobwechsel entscheiden. Denn auch wenn Lieferengpässe und Co. praktisch alle Apotheken betreffen, sind Arbeitsklima und Arbeitsbedingungen nicht überall gleich. Ändert sich trotz Ansprechen deiner Unzufriedenheit nichts, bleibt nur die Suche nach einer neuen Apotheke. Doch was gilt, wenn das Vorstellungsgespräch gut läuft und der/die Chef:in dir direkt zusagt, später aber doch einen Rückzieher macht? Ist eine mündliche Jobzusage verbindlich?
Mündliche Jobzusage ist generell verbindlich
Angesichts des aktuellen Fachkräftemangels ist beinahe jede Apotheke froh, qualifiziertes Personal zu finden. Da wundert es nicht, wenn schon nach dem ersten Gespräch mit/dem der Chef:in direkt eine Zusage kommt. Blöd nur, wenn sich die Apothekenleitung anschließend nicht mehr meldet, weil vielleicht doch jemand anderes besser gepasst hat. Entstehen dir dadurch Nachteile, beispielsweise weil du deinen aktuellen Job in Vorfreude auf die neue Stelle schon gekündigt hast, hast du unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Denn eine mündliche Jobzusage kann als verbindlich angesehen werden.
Es kommt auf die Beweise an
Das gilt allerdings nur, wenn notwendige Vertragsbestandteile wie Eintrittsdatum und Co. zuvor besprochen wurden. Außerdem kommt es auf die Wortwahl an. Während Sätze wie „Sie haben den Job!“ oder „Wir stellen Sie ein“ eindeutig sind, ist es bei Aussagen wie „Wir würden Sie gerne einstellen“ oder „Wenn das Team sein OK gibt, haben Sie den Job“ schwieriger. Denn dabei handelt es sich um vorbehaltliche Zusagen, die an Bedingungen geknüpft sind. Treten diese nicht ein, kann ohne Folgen ein Rückzieher gemacht werden. Hinzukommt, dass sich eine mündliche Jobzusage oftmals nur schwer beweisen lässt, da eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Deinen Anspruch kannst du somit nur geltend machen, wenn eindeutige Beweise – in Form von Zeugenaussagen oder ähnlichem – für die Zusage vorliegen.
Übrigens: Andersherum ist eine mündliche Jobzusage auch von Bewerberseite verbindlich. Auch hier gilt die Beweispflicht, die in diesem Fall der/die Chef:in trägt. Wird diese erfüllt, kannst du die ungewollte Stelle jedoch noch vor Arbeitsbeginn kündigen, wenn die Frist dafür noch nicht verstrichen ist.
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