Der ohnehin schon gravierende Personalmangel wird durch die steigenden Corona-Neuinfektionen noch verschärft. Kein Wunder, dass einige Beschäftigte auch mit bekannter Corona-Infektion zur Arbeit gehen. Genauer trifft dies auf jede/n Zehnten zu, wie eine Umfrage der Krankenkasse pronova BKK kürzlich gezeigt hat. Doch fest steht: Trotz Corona in die Apotheke zu kommen, ist ein No-Go.
Liegt eine Corona-Infektion vor, gilt hierzulande nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterhin die Pflicht zur Isolation, und zwar für mindestens fünf Tage ab dem ersten positiven Testergebnis. Erst danach ist ein Ende der Isolationspflicht möglich. Und das gilt unabhängig vom Impfstatus. „Die Isolierung gilt auch für vollständig geimpfte Personen, die positiv getestet wurden und auch wenn sie keine Symptome haben“, heißt es auf dem Infektionsschutz-Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Da spielt es auch keine Rolle, dass in der Apotheke bereits zu wenig Personal vorhanden ist und weitere Ausfälle kaum zu verkraften sind, ohne dass die Apotheke geschlossen bleiben muss. Aber welche Konsequenzen drohen, wenn PTA trotz Corona in die Apotheke kommen?
Mit Corona in die Apotheke zu kommen, hat Konsequenzen
Generell droht bei Verstößen gegen die Absonderungspflicht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. So heißt es in § 75 IfSG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt“. Wie hoch die Strafe ausfällt, richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Bundeslandes. In Berlin sind es beispielsweise gemäß der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung zwischen 1.000 und 5.000 Euro Bußgeld.
Doch damit nicht genug, denn auch arbeitsrechtlich kommen Konsequenzen auf Angestellte zu. Wer wissentlich trotz Coronainfektion in die Apotheke kommt, handelt fahrlässig, denn er/sie könnte Dritte anstecken und bringt sie damit bewusst in Gefahr. Entsteht Arbeitgebenden dadurch ein Schaden, beispielsweise, weil anschließend mehrere Kolleg:innen ausfallen oder die Apotheke schließen muss, kann Schadensersatz fällig werden. Je nach der Schwere des Schadens kann Angestellten auch die Kündigung drohen, wenn der/die Chef:in nachweisen kann, dass die Infektion bekannt war und somit die Absonderungsregeln verletzt wurden.
Zur Erinnerung: Musst du dich aufgrund einer Coronainfektion in Isolation begeben und kannst daher nicht in der Apotheke arbeiten, bekommst du Lohnfortzahlung, und zwar unabhängig vom Impfstatus. Voraussetzung ist jedoch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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