Während die Apothekenteams immer neue Herausforderungen bewältigen müssen, ist das Personal zunehmend knapp. Und Corona verstärkt den Mangel noch. Fallen mehrere Kolleg:innen aus, muss die Apotheke schlimmstenfalls geschlossen bleiben. Besteht dann trotzdem Anspruch auf das Gehalt?
In jeder dritten Apotheke herrscht aktuell Corona-bedingt Personalausfall. Denn die Infektionszahlen sind weiterhin hoch und auch zahlreiche Apothekenmitarbeiter:innen müssen sich in Isolation begeben. Im Durchschnitt fehlt den Kolleg:innen ein Teammitglied, in einigen Apotheken fallen jedoch auch mehr Mitarbeitende aus, wie eine aposcope-Befragung zeigt. Und dann kommt noch Personalmangel durch ohnehin unbesetzte Stellen hinzu. Zwar sind verkürzte Öffnungszeiten und Co. nur für wenige Teams ein Mittel, um darauf zu reagieren. Doch je nach Teamgröße lässt sich der Apothekenbetrieb kaum noch aufrechterhalten, wenn gleich mehrere Kolleg:innen ausfallen. Muss die Apotheke deswegen geschlossen bleiben, stellt sich die Frage, was in puncto Lohn gilt.
Zur Erinnerung: Musst du dich aufgrund einer Coronainfektion in Isolation begeben und kannst daher nicht in der Apotheke arbeiten, bekommst du Lohnfortzahlung, und zwar unabhängig vom Impfstatus. Voraussetzung ist jedoch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Apotheke geschlossen: Chef:innen tragen Betriebsrisiko
Die Antwort liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website. Demnach bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, auch wenn Arbeitnehmende ihrer Tätigkeit nicht nachgehen können. So ist es auch in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ geregelt.
Entscheidend ist dabei, dass die Beschäftigten grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, sie ihre Arbeitsleistung aber nicht erbringen können und der/die Chef:in das Risiko für den Arbeitsausfall trägt. „Dazu können grundsätzlich etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend reduzieren oder einstellen würde“, heißt es vom BMAS. Also auch, wenn die Apotheke Corona- und Personal-bedingt geschlossen bleiben muss.
Achtung: Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es zu einer behördlich angeordneten Apothekenschließung kommt, um das Infektionsrisiko einzudämmen, sieht es in puncto Entgeltfortzahlung anders aus. Denn dann liege „kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos vor, sodass in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung nach § 615 BGB zu leisten ist“, so das BMAS mit Bezug auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
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