Mindestlohn gestiegen: Minijobber:innen aufgepasst
Zum 1. Januar wurde der Mindestlohn angehoben. Eine weitere Erhöhung folgt im Juli. Minijobber:innen, die eine feste Stundenzahl vereinbart haben, sollten prüfen, ob der Grenzbetrag nicht überschritten wird.
PTA gehören nicht zu den Topverdiener:innen, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 zeigt. Kein Wunder, dass rund jede/r siebte PTA zusätzlich noch einen Minijob hat. Bei den Teilzeitbeschäftigten ist der Anteil der Minijobber:innen minimal höher (15 Prozent) als bei den Vollzeitkräften (14 Prozent). Von der Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2022 können auch Minijobber:innen profitieren.
Zum Jahreswechsel ist der Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro gestiegen. Zum 1. Juli klettert der Betrag auf 10,45 Euro. Geht es nach der Bundesregierung, soll der Mindestlohn in diesem Jahr auf 12 Euro angehoben werden. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß oder klein das Unternehmen ist, bei dem der/die Minijobber:in beschäftigt ist. Bei einem Minijob handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Monatslohn regelmäßig 450 Euro nicht überschreitet.
Wie viele Stunden müssen PTA arbeiten?
Ein Beispiel: Eine PTA verdient laut Tarifvertrag in den ersten beiden Berufsjahren 2.149 Euro. Bei einer 40-Stunden-Woche sind pro Monat 173 Stunden zu berücksichtigen. Das ergibt einen Stundenlohn von 12,42 Euro. Bei einem 450 Euro-Minijob sind demnach 36,3 Stunden pro Monat zu arbeiten, das entspricht 8,3 Stunden pro Woche.
Außerdem gilt wie bei Kolleg:innen in Voll- und Teilzeit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall über einen Zeitraum von sechs Wochen. Krankengeld erhalten allerdings nur Beschäftigte, die zusätzlich zum Minijob noch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben. Auch bei Arbeits- oder Wegeunfall besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Minijobber:innen, die vertraglich eine feste wöchentliche oder monatliche Arbeitsstundenanzahl vereinbart haben, sollten prüfen, ob sie trotz des gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
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