Mehrfachverordnung: Ausrufezeichen hat ausgedient
Das Ausrufezeichen auf Rezepten ist Geschichte. Seit der Novellierung des Rahmenvertrages im Juli 2019 muss das Rufzeichen bei Mehrfachverordnungen nicht mehr aufgetragen werden. Auch die Wirtschaftlichkeit müssen PTA bei Fertigarzneimitteln nicht mehr im Blick haben.
Wurden mehrere Packungen eines Arzneimittels verordnet, musste der/die Verschreibende dies durch ein Ausrufezeichen kennzeichnen. Damit ist Schluss. „Mehrfachverordnungen dürfen wie ärztlich verordnet beliefert werden. Hier gab es in der Vergangenheit oft Diskussionen um das ‚!‘ – dies wird nun nicht mehr gefordert“, schreibt das DAP in seiner Arztinformation.
Auch die Kassenärztlichen Vereinigungen hatten die Mediziner:innen über die Neuerung informiert. So teilte die KV Sachsen den Ärzt:innen mit, dass das Ausrufezeichen bei Mehrfachverordnungen der größten Packung nicht mehr nötig ist und nicht mehr ein Vielfaches der größten Packungsgröße rezeptiert werden muss.
PTA dürfen gemäß Rahmenvertrag § 8 „Packungsgrößen“ Absatz 1 so viele Packungen abgeben, wie rezeptiert sind, und zwar pro Zeile. „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Somit gehört auch das Rechnen und das wirtschaftliche Denken am HV der Vergangenheit an. Denn sind zwei Packungen zu 50 Tabletten verordnet, muss keine Packung zu 100 Stück geliefert werden. Warum? Weil laut Rahmenvertrag § 8 (siehe oben) die Abgabe kleinerer Packungen verpflichtend ist. („Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“)
Das Nachsehen haben in diesem Fall die Patient:innen, denn sie müssen muss pro Packung die gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro. Kostet ein Arzneimittel zwischen 50 und 100 Euro, werden 10 Prozent des Abgabepreises fällig.
Achtung: Die Regelung gilt nur für Mehrfachverordnungen von Fertigarzneimitteln und ist nicht auf andere Produktgruppen wie Hilfsmittel und Medizinprodukte sowie Rezepturen übertragbar. Hier muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden.
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