Macrogol: Kein Austausch auf Arzneimittel
Macrogol-haltige Präparate sind als Arzneimittel und als Medizinprodukt im Handel. Wird zulasten der Kassen geliefert, darf ein verordnetes Medizinprodukt nicht gegen ein Arzneimittel ausgetauscht werden. Auch dann nicht, wenn ein Rabattvertrag vorliegt.
Macrogole gehören zu den isoosmotischen Laxantien und besitzen ein sehr hohes Wasserbindungsvermögen. Der Stuhl weicht auf, das Volumen erhöht sich und die Peristaltik kommt in Gang. Macrogole werden vom Körper nicht verstoffwechselt und unverändert wieder ausgeschieden. Ist ein Macrogol-haltiges Präparat verordnet, ist darauf zu achten, ob es sich um ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt handelt.
Arzneimittel
Arzneimittel unterliegen der Packungsgrößenverordnung „Laxantien – abgeteilte orale Darreichungsformen“ mit folgenden Bereichen: N1 = 8 bis 12, N2 = 27 bis 33 und N3 = 48 bis 50 Stück. Eine Packung zu 100 Stück ist somit nicht erstattungsfähig, weil es sich um eine sogenannte Jumbopackung handelt. Die Kassen übernehmen die Kosten nur bis zu einer Packungsgröße von 50 Stück. Somit müssen zwei Packungen zu je 50 Stück verordnet werden, wenn 100 abgeteilte Portionen geliefert werden sollen.
Weil es sich bei vielen Macrogolen, die eine Zulassung als Arzneimittel besitzen, um apothekenpflichtige Produkte handelt, ist die Erstattung für Erwachsene nicht automatisch gegeben. Denn apothekenpflichtige Arzneimittel werden grundsätzlich für Kinder bis zum zwölften Geburtstag und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag von den Kassen erstattet. Für Erwachsene werden die Kosten nur übernommen, wenn die Präparate die Vorgaben der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie erfüllen. Eine generelle Prüfpflicht in Bezug auf die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit nach Anlage I der AM-RL gibt es nicht. Eine Diagnose muss nicht angegeben werden. Ist diese vermerkt, besteht eine erweiterte Prüfpflicht und die Angabe muss mit den Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie übereinstimmen.
Medizinprodukt
Für Medizinprodukte gilt die Packungsgrößenverordnung nicht. Daher können Apotheken Verordnungen von Macrogolen, die als Medizinprodukt im Handel sind, als Packungen zu 100 Stück zulasten der Kassen abgeben, vorausgesetzt das Produkt ist namentlich in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt.
Kein Austausch
Ist ein Medizinprodukt verordnet, darf dieses nicht durch ein Arzneimittel ausgetauscht werden – auch nicht, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Das gilt auch für rabattierte Importarzneimittel – auch hier darf das verordnete Medizinprodukt nicht gegen den Import ausgetauscht werden. Im umgekehrten Fall verhält es sich genauso. Grundlage ist § 18 Rahmenvertrag.
Macrogol als Medizinprodukt: Kein E-Rezept
Außerdem gilt es bei der Abgabe zu beachten, dass Medizinprodukte noch nicht auf einem E-Rezept verordnet werden können. Wird dennoch eine elektronische Verordnung eingereicht, kann diese nicht beliefert werden und die Praxis muss ein Papierrezept über das Macrogol-haltige Medizinprodukt ausstellen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ovula und Pflegecreme: Deumavan erweitert Portfolio
Seit mehr als 20 Jahren kommt mit Deumavan (Kaymogyn GmbH) medizinischer Hautschutz aus der Apotheke. Die Deumavan Schutzsalbe lindert bei …
Mometasonfuroat-Creme: So läuft die Herstellung
Im zweiten Rezeptur-Ringversuch ist eine Cremezubereitung mit Mometasonfuroat herzustellen. Möglich ist dies in der Fantaschale und im automatischen Rührsystem. Mometasonfuroat gehört …
Nirsevimab: Teilmengenabgabe außer Kraft
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Versorgungsmangel von Nirsevimab-haltigen Arzneimitteln aufgehoben. Somit steht der monoklonale Antikörper wieder ausreichend zur Verfügung. Mit dem …