Lohn bei Krankheit: Was gilt bei Vorerkrankungen?
Maximal sechs Wochen bekommen Angestellte im Fall einer Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung von dem/der Chef:in. Das gilt jedoch nur bei derselben Diagnose, oder? Ob und wann trotz Vorerkrankungen nochmals Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall besteht, erfährst du von uns.
Wer krankheitsbedingt bei der Arbeit in der Apotheke ausfällt, hat laut Gesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung. Grundlage ist § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Darin ist geregelt, dass der Lohn für bis zu sechs Wochen von dem/der Arbeitgeber:in unverändert weitergezahlt wird. Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf Eigenverschulden zurückgeht, beispielsweise durch ein riskantes Hobby oder ähnliches. Was genau als selbstverschuldete Krankheit gilt, ist allerdings nicht einheitlich geregelt und unterscheidet sich mitunter von Fall zu Fall. Doch damit nicht genug. Denn die Entgeltfortzahlung ist an weitere Bedingungen geknüpft. Dabei spielen auch Vorerkrankungen eine Rolle.
Übrigens: Erst nach vier Wochen ununterbrochener Betriebszugehörigkeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Krankheit: Lohn trotz Vorerkrankungen?
Fest steht: Die Sechs-Wochen-Frist gilt pro Krankheit. Das bedeutet: Fallen Angestellte beispielsweise aufgrund eines grippalen Infektes für zwei Wochen aus und sind wenige Wochen später wieder deswegen arbeitsunfähig, wird die erneute Abwesenheit mit dem ersten Zeitraum in der Regel zusammengerechnet. Werden durch die Vorerkrankungen die sechs Wochen überschritten, gibt es keinen Lohn mehr, sondern Krankengeld.
Das gilt gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch nicht, wenn Beschäftigte zwischen der ersten und der erneuten AU aufgrund von Diagnose XY mindestens sechs Monate nicht deswegen ausgefallen sind. Dabei wird ab dem Tag vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit rückwärts gerechnet, um zu ermitteln, ob die sechs Monate bereits abgelaufen sind.
Andererseits ist das Zusammenrechnen der Zeiträume tabu, wenn „seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“, heißt es im Gesetz weiter. Dabei wird ab dem ersten Krankheitstag der ersten AU gerechnet.
Entgeltfortzahlung: Neue Diagnose, neuer Anspruch
In beiden Fällen verlieren Angestellte ihren Anspruch auf eine erneute sechswöchige Entgeltfortzahlung auch bei einer AU aufgrund derselben Erkrankung nicht. Auch wer kurz nach einer überstandenen Erkrankung zwar erneut ausfällt, allerdings mit einer anderen Diagnose, bekommt weiterhin Lohn, denn andere Vorerkrankungen zählen dabei separat.
Hinzukommt, dass die Übermittlung der Diagnose bei einer Krankmeldung generell keine Pflicht ist. Arbeitgebende müssen also aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse nachfragen und um eine Prüfung bitten. Dies ist allerdings erst nach Ablauf von 30 Krankheitstagen sowie nach individueller Prüfung der Notwendigkeit möglich.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Krankmeldung: Dürfen Chef:innen nach der Ursache fragen?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten kommt schnell die Frage zu den Hintergründen auf. Doch fest steht: Nach den Ursachen für …
Wegen Fälschung: Kündigung nach Kündigung
In den Apotheken halten Kund:innen mit gefälschten Rezepten die Teams ständig auf Trab. Doch auch für Angestellte gilt, dass Fälschungen …
Ab 2028: Digitale Identität für Apotheken
Nicht nur Versicherte, auch Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen über eine digitale Identität auf die Telematikinfrastruktur (TI) und deren Dienste zugreifen …












