LANR: Retax ausgeschlossen?
Ärzt:innen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen, wird eine Lebenslange Arztnummer (LANR) zugeordnet. Eine Prüfpflicht haben Apotheken zwar nicht – zumindest beim E-Rezept. Außerdem darf eine fehlende LANR auf einem Papierrezept ergänzt werden. Gibt es jedoch Unstimmigkeiten, kann die LANR zur Abweisung der Verordnung führen.
Die LANR erhalten Vertragsärzt:innen und Psychotherapeut:innen – alle Ärzt:innen, die mit den Kassen abrechnen. Seit 1. Januar 2023 sind auch Zahnärzt:innen in Besitz einer LANR. Die neunstellige Ziffer wird einmalig vergeben und hat lebenslang Gültigkeit. Ärzt:innen können auch mehrere LANR haben, nämlich dann, wenn sie mehreren Fachgruppen angehören.
Und so setzt sich die LANR zusammen: Die ersten sechs Zahlen dienen der eindeutigen lebenslangen Identifizierung des/der Ärzt:in, gefolgt von Ziffer Sieben – der Prüfziffer. An Position acht und neun ist der Fachgruppenschlüssel zu finden.
Die LANR hat auf papiergebundenen Verordnungen einen Platz im Rezeptkopf – rechts neben der Betriebsstättennummer (BSNR) und kann Bestandteil des Arztstempels sein. Pflicht ist die Angabe im Arztstempel beispielsweise bei Verordnungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs.
Achtung, Fälschung
Weichen die auf der Verordnung angegebenen LANR voneinander ab, kann dies ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein. Es handelt sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Grundlage ist § Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
LANR-Retax ausgeschlossen – zumindest bei Ersatzkassen
Fehlt die LANR, darf diese von der Apotheke nachgetragen werden. Ein Muss ist dies nicht, denn § 6 Rahmenvertrag sorgt für einen Retaxschutz – es sei denn, regionale Lieferverträge enthalten andere Vorgaben. In § 6 heißt es: „hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.“
Was gilt beim E-Rezept?
Apotheken müssen die LANR auf einem E-Rezept nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüfen. Der Grund: Ohne Angabe der LANR kann das E-Rezept von der Praxis nicht hochgeladen werden. Der Fachdienst prüft, ob eine LANR angegeben ist und nur, wenn die Ziffernfolge dokumentiert ist, kann das E-Rezept in den Fachdienst der gematik geladen werden.
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