Körperpflege zulasten der BG
Zulasten der Berufsgenossenschaft dürfen auch apothekenübliche Waren verordnet und geliefert werden – darunter auch Körperpflegemittel. Doch bei Medizinprodukten, beispielsweise zur Prävention und unterstützenden Behandlung von aktinischen Keratosen, kann es knifflig werden.
Gemäß Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und dem DAV können zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) sowohl Heil- als auch Hilfsmittel verordnet werden. Rechtliche Grundlage ist § 1: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten […] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Das bedeutet für die Apotheke: Es dürfen sowohl verordnete verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate abgegeben werden. Dazu zählen auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, inklusive Körperpflegemittel und Medizinprodukte.
Bei der Abgabe von apothekenüblichen Waren ist ein Zuschlag in Höhe von 45 Prozent auf die jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreise anzuwenden – vorausgesetzt, in § 6 ist kein besonderer Zuschlag festgelegt; aufgeführt sind Krankenkost und Diätpräparate, Kontaktlinsenflüssigkeiten und Hilfsmittel.
Vorsicht bei Medizinprodukten
Knifflig kann es bei Medizinprodukten werden, die nicht in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind. Ein Beispiel sind Medizinprodukte zur Prävention und unterstützenden Behandlung von aktinischen Keratosen und hellem Hautkrebs. Diese sind nicht in der Anlage V gelistet, können unter Umständen aber dennoch erstattet werden, wenn ein begründeter medizinischer Grund vorliegt und das Präparat zur Behandlung eines berufsbedingten Leidens geeignet ist. Es empfiehlt sich, im Einzelfall Kontakt mit der zuständigen BG aufzunehmen und die Erstattung zu klären.
Rahmenvertrag beachten
Wird in der Apotheke ein BG-Rezept vorgelegt, sind die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Zwar gibt es derzeit keine Rabattverträge, allerdings muss auch bei BG-Rezepten eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Einen Unterschied gibt es dennoch zu den GKV-Rezepten – das namentlich verordnete Arzneimittel steht ebenfalls zur Auswahl. Kann eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht abgegeben werden, kann auch ohne vorherige Arztrücksprache das nächstpreisgünstige Präparat geliefert werden. Allerdings ist eine Begründung auf dem Rezept zu vermerken.
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