LaGeSo: Lagertemperatur von weniger als 25 Grad Pflicht
Der Sommer ist da – vielerorts kratzt das Thermometer an der 30-Grad-Marke. Da heißt es in den Apotheken einmal mehr die Temperatur checken, daran erinnert auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und verweist auf § 4 Abs. 2d Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und eine Lagertemperatur von weniger als 25 Grad.
Den Schutz der Arzneimittel regelt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 4. Darin heißt es: „Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein.“ Zwar geht es hier in erster Linie um den Schutz der Arzneimittel, aber indirekt profitieren auch Apothekenmitarbeiter:innen von der Vorgabe. Entsprechen Lager, Offizin und Backoffice der vorgegebenen Temperatur, kommen auch PTA und Co. nicht ins Schwitzen.
Für die Einhaltung der Lagertemperatur ist die Apothekenleitung verantwortlich. Vor allem im Sommer ist die regelmäßige Kontrolle und Dokumentation der Lagertemperatur ein Muss, und zwar auch in der Rezeptur sowie im Kommissionierautomaten und im Generalalphabet – überall dort, wo Ausgangsstoffe und Arzneimittel gelagert werden.
Wird die Höchsttemperatur überschritten, müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Vorgaben der ApBetrO einzuhalten. Werden Arzneimittel nicht nur kurzfristig über 25 Grad gelagert, dürfen diese nur abgegeben werden, wenn eine positive Risikobewertung erfolgte. „Es muss sichergestellt sein, dass keine qualitätsgeminderten Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben werden“, so die Apothekerkammer Berlin. „Sollten die geforderten Lagerungsbedingungen nicht gewährleistet sein, ist die Apotheke ggf. nicht betriebsfähig.“
Außerdem haben Arbeitgeber:innen eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Gemäß der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten. Wird die Marke geknackt, sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, denn in Einzelfällen kann das Arbeiten bei mehr als 26 Grad zu einer Gesundheitsgefährdung führen, beispielsweise wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss oder gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte wie Jugendliche, Ältere, Schwangere oder Stillende im betroffenen Raum tätig sind. Übersteigt die Luftraumtemperatur die 30-Grad-Marke, ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die die Temperatur absenken.
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