Kurzarbeit in 2020? Steuererklärung Pflicht, Nachzahlung möglich
Im April 2020 waren laut Angaben der Agentur für Arbeit rund sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit, im November waren es noch rund zwei Millionen. Ziel der Kurzarbeit ist es, Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Auch PTA waren 2020 in Kurzarbeit und das kann sich auf die Einkommenssteuerveranlagung auswirken und eine Nachforderung möglich machen. Ob eine Steuerrück- oder Nachzahlung ansteht, zeigt die Steuererklärung und die ist für diejenigen Pflicht, die in Kurzarbeit waren.
Wurde Kurzarbeit angeordnet, erhalten die Arbeitnehmer*innen in den ersten drei Monaten 60 Prozent (kinderlos) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) des ausgefallenen Nettoarbeitslohnes. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Höhe des Kurzarbeitergeldes mit der Dauer der Kurzarbeit erhöht. Ab dem vierten Monat sind es 70 beziehungsweise 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 beziehungsweise 87 Prozent – vorausgesetzt, die Stundenzahl wurde um mindestens 50 Prozent verringert.
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, denn es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die ab einer Summe von 410 Euro pro Kalenderjahr dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32 Einkommenssteuergesetz unterliegt.
Wer in Kurzarbeit war, muss eine Steuererklärung abgeben! Deadline für die Steuererklärung 2020 ist der 31. Juli 2021.
„Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2020 und 2021 (frühestens im Jahr 2021 und 2022) kann es gegebenenfalls zu Einkommensteuernachforderungen kommen“, schreibt das Bundesfinanzministerium. Der Grund: Zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld – einschließlich der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse – den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet.
Durch den sogenannten Progressionsvorbehalt ergibt sich ein höherer Steuersatz. Dieser wird im zweiten Schritt auf das steuerpflichtige Einkommen – ohne Kurzarbeitergeld und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse – angewendet. „Da der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt, kann es zu Steuernachforderungen kommen“, so das Bundesfinazministerium.
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