Kaum ist die Erkältungszeit überstanden, musst du in der Apotheke schon wieder passen, weil du krank bist. Beim Blick auf deine angesammelten Fehltage wird dir jedoch schon etwas mulmig. Aber dürfen Arbeitgeber:innen ihren Angestellten wegen Krankheit eine Kündigung aussprechen? Hier erfährst du, was dabei gilt.
So viel vorab: Fehlst du in der Apotheke aufgrund einer Erkrankung, handelt es sich in der Regel um ein „Arbeitsversäumnis infolge selbst erlittenen unverschuldeten Unglücks“, sodass laut § 9 Bundesrahmentarifvertrag Anspruch auf eine Fortzahlung des Gehaltes „entsprechend der gesetzlichen Regelung“ besteht. Dafür muss dem/der Arbeitgeber:in eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Die Gehaltsfrage ist damit also geklärt. Doch häufen sich die Fehlzeiten, stellt sich oftmals die Frage, ob dein/e Chef:in dich entlassen darf, weil du krank bist? Die schlechte Nachricht lautet: Ja, denn eine Art Kündigungsschutz gibt es dabei nicht, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Aber einfach so kündigen dürfen Arbeitgeber:innen auch nicht, denn für eine Kündigung wegen Krankheit müssen laut DGB bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor. Dein/e Chefin muss nicht nur belegen, dass du zuletzt häufig krank warst, sondern dass sich daran auch künftig wohl nichts ändern wird – beispielsweise aufgrund einer chronischen Erkrankung, die nicht geheilt werden kann.
- Die Fehlzeiten beinträchtigen die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebenden stark. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass durch die Fehlzeiten zum Beispiel Umsatzeinbußen oder Mehrbelastungen für Kolleg:innen entstehen oder Arbeitgeber:innen aufgrund der Entgeltfortzahlung höhere Kosten haben.
- Die Interessen des Arbeitgebenden wiegen stärker als die des/der Beschäftigten. Bei der Kündigung muss deutlich werden, dass für den Betrieb mehr Gründe dafürsprechen als für den Erhalt des Jobs.
Generell gilt: Der/die Arbeitgeber:in steht in der Beweispflicht für die oben genannten Punkte. Gekündigt werden kann sowohl während einer aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch unabhängig davon – solange die entsprechenden Beweggründe erfüllt sind. Aber ab wann müssen Arbeitnehmer:innen eine Kündigung wegen Krankheit befürchten? Der DGB liefert die Antwort: „Hier gilt, dass der Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen muss. Ist der Beschäftigte mehr als 30 Tage (also 6 Wochen) im Jahr krank, so gilt dies grundsätzlich als unzumutbar.“ Entscheidend ist jedoch oftmals, ob es sich dabei um einen Einzelfall – beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung wie Covid-19 – handelt oder ob sich deine Fehlzeiten bereits über mehrere Jahre auf über 30 Tage gehäuft haben.
Von besonderer Bedeutung ist weiterhin der Blick auf die Zukunft. Ist abzusehen, dass deine Erkrankung nicht überstanden ist, sondern für weitere Ausfälle sorgen dürfte, beeinflusst dies häufig die Entscheidung des/der Chef:in. Hinzu kommen Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit. „Je länger die Beschäftigungsdauer – und damit auch je älter der Betroffene – umso mehr Rücksicht wird vom Arbeitgeber verlangt“, heißt es vom DGB.
Wichtig: Möchten sich Arbeitnehmer:innen gegen eine Kündigung wegen Krankheit wehren, heißt es schnell sein. So muss beispielsweise eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens vorliegen, andernfalls gilt die Kündigung als rechtswirksam.
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